Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte diverse Dopingmittel sowie Medikamente in unterschiedlichen Kombinationen im Wege des Versandhandels an zahlreiche Abnehmer und erzielte dabei einen Gesamterlös von etwa 18.000 €. Außerdem verwahrte er in einem gemieteten Lagerraum, daneben auch in seiner Wohnung und in seinem Pkw zahlreiche zum Verkauf bestimmte Dopingmittel und Medikamente.
Das Landgericht hat den Versandhandel als Inverkehrbringen von Arzneimitteln gewertet und dazu Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen angenommen. Nach Ansicht des BGH hält die Annahme von 84 materiellrechtlich selbständigen Taten sachrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für die gleichgelagerte Konstellation des Inverkehrbringens von Arzneimitteln entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 – 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2815, insoweit in BGHSt 46, 380 nicht abgedruckt), ist eine einheitliche Tat anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28; Urteil vom 23. März 1995 – 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20). Dies kann auch gegeben sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – verschiedenartige Präparate Gegenstand der zu beurteilenden Geschäfte sind, etwa wenn diese „im Gesamtpaket“ erworben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52).
Der BGH bejaht zunächst die grundsätzliche Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, auch wenn verschiedene Präparate Gegenstand des Geschäfts und damit auch der Anklage sind. Auch dann könne eine einheitliche Tat vorliegen. Als Voraussetzung nennt der BGH, dass die einzelnen Verkäufe aus einer Gesamtmenge an Präparaten, also einem Vorrat, stammen.
Im vorliegenden Fall bejaht der BGH eine Gesamtmenge beim Angeklagten, die dieser lediglich in einem bestimmten Zeitraum an verschiedene Käufer veräußerte. Dafür spricht nach Ansicht des BGH die beim Angeklagten sichergestellte erhebliche Menge an Präparaten.
Auch längere Verkaufspausen sprechen laut BGH nicht pauschal gegen eine Gesamtmenge. Eine andere Auffassung hätte das Landgericht dann zumindest ausführlich darlegen müssen.
Deshalb geht der BGH hier von einer Bewertungseinheit und somit von einer einheitlichen Tat aus. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 5 StR 425/11