BGH: Zu den Anforderungen an eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB

Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten.

Der Mitangeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und von der ein Monat als vollstreckt gilt.
Die Revision der Angeklagten hat Erfolg, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Dazu der BGH:

„Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark „ausgeprägtes Geltungsbedürfnis“ habe, „das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche“, mag wie ihr „rebellisches Wesen“ oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird.“

Damit bezieht sich der BGH auf die Anforderungen an eine Aussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB. Danach kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen werden, sofern unten anderem eine positive Prognose angenommen wird.

Das Landgericht hat diesbezüglich zwar Ausführungen gemacht, diese sind nach Ansicht des BGH aber unvollständig. Insbesondere habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte nach der letzten Tat im Februar 2008 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Dies spreche eindeutig für die positive Entwicklung der Angeklagten.

BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 2 StR 136/11

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