BGH: Zur fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln

BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 4 StR 576/10

Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.

Der in Polen lebende Angeklagte wollte sich in Berlin einen zum Verkauf stehenden Pkw ansehen. Bei einer Pause in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze wurde er von einem Unbekannten angesprochen, ob er sich 5.000 € verdienen wolle. Dafür müsse er lediglich etwas nach Amsterdam bringen. Der Angeklagte stimmte zu, obwohl ihm bewusst war, dass es sich durchaus um einen Drogentransport handeln könnte. Daraufhin wurde das Heroin in Abwesenheit des Angeklagten zum Teil hinter der Beifahrertürverkleidung und zum Teil im Frontbereich der Fahrerseite eingebaut. Bei einer Kontrolle in der Nähe von Magdeburg wurde das Heroin entdeckt und sichergestellt.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend die erhebliche Menge (insgesamt 50 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % Heroinhydrochlorid) der Droge berücksichtigt. Strafmildernd wurde bewertet, dass sich sein (bedingter) Vorsatz nur auf das in der Beifahrertür eingebaute Heroin, also etwa ein Viertel der Gesamtmenge, bezogen habe. Dabei handelte es sich um 13,5 kg.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob bezüglich der restlichen Menge Fahrlässigkeit vorliegt. Auch falls dies nicht der Fall ist, sei die Strafe noch zu milde.

Der Strafsenat führ dazu aus:

„Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. § 24 Rn. 79). Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129). Selbst bei einem zweiaktigen Tatgeschehen ist die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 [Tatmehrheit]).
Ist die Einfuhr von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine Handlung vorsätzlich vorgenommen worden, scheidet eine durch Fahrlässigkeit herbeigeführte Einfuhr von oder ein fahrlässiges Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge durch diese Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung.“

Damit stellt der BGH klar, dass hier nur eine Handlung des Angeklagten vorliegt, es kann nicht von zwei Delikten ausgegangen werden:

„Zwar können sich verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes auf Teilmengen einer Gesamtrauschgiftmenge beziehen, etwa beim Erwerb von Rauschgift zum Eigenkonsum und zum Handeltreiben. Im vorliegenden Fall kämen aber nicht hinsichtlich der Tathandlung verschiedene Tatbestände, sondern nur solche zur Anwendung, die sich allein in der Schuldform unterscheiden. Insoweit scheidet eine Aufteilung aus. Für eine Ausurteilung des fahrlässig verursachten zusätzlichen Erfolges im Schuldspruch besteht auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03).“

Der BGH schließt sich folglich der Entscheidung des Landgerichts an. Es handelt sich um die vorsätzliche Einfuhr in Höhe der 13,5 kg Heroin. Die fahrlässige Einfuhr der Restmenge scheidet durch dieselbe Handlung aus.


Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt