Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision des Angeklagten F und der Staatsanwaltschaft. Diese beanstanden unter anderem die Kompensationsentscheidung des Landgerichts insofern, als dass der Ausgleich für die Verfahrensverzögerungen nicht ausreichend seien, da das Verfahren fast vier Jahre unbearbeitet blieb.
Dazu führt der BGH aus:
„(…) Maßstab für die Kompensationsentscheidung ist der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den einzelnen Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239). Hier hätte aber im Blick auf den Angeklagten F bedacht werden müssen, dass dieser aufgrund seiner Inhaftierung im besonderen Maße von der Verfahrensverzögerung berührt war, weil er in dieser Phase keine Vollzugslockerungen erlangen konnte, obwohl er Erstverbüßer war. Zwar hat das Landgericht die Haftsituation und insbesondere die nur geringe Reststrafaussetzung schon im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Da sie aber als besondere Auswirkung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein zusätzlich erschwerendes Gewicht verleiht, hätte sich dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Kompensationsentscheidung auswirken müssen.“
Der BGH betont hier das Fehlverhalten der Strafverfolgungsorgane, was zu einem erheblichen Nachteil für den Angeklagten führte. Dabei sei nicht nur die Dauer der Verfahrensverzögerung relevant, sondern auch die Umstände. Hier bezieht sich der BGH zum Beispiel auf die besondere Belastung durch die Verwehrung von Vollzugslockerungen. Nach Ansicht des BGH ist die Kompensationsentscheidung des Landgerichts hier nicht ausreichend. Daher hat der BGH statt fünf Monaten, neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt.
BGH, Urteil vom 13.03.2012, Az.: 5 StR 411/11