BGH: Zur Überprüfbarkeit eines Gutachtens

BGH, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 5 StR 246/11

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel bestimmt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagten mit der Revision.


Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mit seinem Bruder und einem Freund „feiernd“ durch öffentliche Straßen in Dresden gezogen. Aus einer spaßeshalber erfolgten Beleidigung wurde schnell ernst. Der Angeklagte geriet in Wut und beschimpfte seinen Bruder mit rüden Worten. Die Auseinandersetzung endete damit, dass der Angeklagte seinem Bruder mit einem Kampfmesser, das er stets bei sich trug, wuchtig ins Herz stieß.
Kurz nach der Tat erkannte der Angeklagte die Folgen und forderte nach einem Notarzt. Alle Rettungsbemühungen blieben erfolglos.
Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,28 ‰ auf. Im Blutserum wurden 10,5 ng/ml Metamfetamin, im Urin Abbauprodukte von Cannabis sowie Metamfetamin und Amfetamin festgestellt.
Das Landgericht lehnte hier nichtsdestotrotz eine bedingte Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB mit der Begründung ab, dass der Angeklagte an Alkohol und Drogen gewöhnt sei. Zudem bejahte das Landgericht eine zielorientierte Tat ohne Ausfallerscheinungen. Eine Affekttat sei fernliegend.

Dies kritisiert der BGH in seinem Beschluss:

„Ob der psychiatrische Gutachter diese Umstände erwogen hat und weshalb er gleichwohl eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sicher ausschließen zu können meinte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Gutachter und ihm folgend die Schwurgerichtskammer die schwierige Frage, ob ein etwaiger Affekt das Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erlangt hat, im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571, 572, und vom 22. Januar 2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234, 235 mwN) rechtlich einwandfrei beantwortet hat. Dies und die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, bedürfen deshalb nochmaliger tatgerichtlicher Beurteilung. Der Senat schließt dabei aus, dass die neue Hauptverhandlung eine aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ergeben oder dessen Tötungsvorsatz in Frage stellen könnte.“

Folglich sind nach Ansicht des BGH die Voraussetzungen des § 21 StGB in diesem Fall zu prüfen. Da das Landgericht allerdings das Gutachten nicht ausreichend in die Urteilsbegründung aufgenommen hat, ist eine Überprüfung für den BGH nicht möglich. Es bedürfe daher erneuter tatgerichtlicher Beurteilung.


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