Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Diesbezüglich hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte einmal gleichzeitig sieben und einmal einem illegal eingereisten Vietnamesen ein Unterkommen geboten hatte. Dabei hatte der Angeklagte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei Mitangeklagten „organisiert“.
Der BGH zum Schuldspruch wegen Urkundenfälschung:
„Sich oder einem anderen verschaffen“ i.S.d. § 276 StGB bedeutet, dass der Täter das Tatobjekt in seinen Gewahrsam bringt, Zugriff hierauf hat und darüber nach Belieben verfügen kann, oder es in den Gewahrsam eines anderen bringt und ihm dadurch diese Möglichkeiten vermittelt (vgl. Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11; Puppe in NK-StGB, 3. Aufl., § 276 Rn. 3, § 149 Rn. 11). Dass dies hier (schon) vorgelegen hätte, ergeben die Feststellungen (vgl. oben 1.) nicht eindeutig. Wäre der Angeklagte ein „Verteilungsgehilfe“, hätte er, sofern „verschaffen“ nicht vorläge, wie jeder unmittelbare Besitzer die Alternative „verwahren“ erfüllt (Puppe, aaO, § 149 Rn. 11). Im Ergebnis sprechen also die Feststellungen dafür, dass § 276 StGB vorliegt, die Alternative ist aber ohne dem Tatrichter vorbehaltene zusätzliche Feststellungen und/oder Würdigungen unklar. Daher sieht der Senat von einer Schuldspruchänderung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, StV 2010, 685 mwN).“
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte keine der Tatmodelitäten des § 267 StGB verwirklicht, da er die gefälschten Ausweispapiere nicht in Besitz genommen hatte. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher aufzuheben.
Az. BGH, Beschluss vom 07.10.2011, Az.: 1 StR 321/11