BGH: Zur Brandstiftung in einem gewerblich genutzten Gebäude

Das Landgericht München II hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat ihn das Landgericht freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich unter Verwendung eines nach gemachten Schlüssels Zutritt zu einem Gebäude einer Firma verschafft. Er stellte die Kaffeemaschine auf eine Herdplatte und schaltete diese auf die Maximalstufe, um die Kaffeemaschine in Brand zu setzen. Möglicherweise entstehende erhebliche Brandschäden am Gebäude nahm er billigend in Kauf.
Durch den Brand wurde der gesamte Küchenraum bis zur Unbenutzbarkeit verrußt, allerdings konnte ein Vollbrand verhindert werden.
Das Landgericht sah hierin ein „teilweises Zerstören“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine vorsätzliche Brandstiftung. Dazu der BGH:

„(…) Danach ist ein Gebäude im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke, NStZ 2003, 432; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Wolters § 306 Rn. 14). Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsurteil aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte „Untereinheit“ wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines „verständigen“ Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11). Dabei kann sich die länger andauernde Unbenutzbarkeit auch aus einer starken Verrußung ergeben (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01, StV 2002, 145).“

Damit stellt der BGH klar, dass das Merkmal grundsätzlich auch für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude gleichermaßen auszulegen ist. Allerdings betont der BGH, dass es hier lediglich zur Zerstörung der Teeküche kam. Das Landgericht hat verpasst, ausführlich darzulegen, warum die Unbrauchbarkeit der Teeküche dazu führen soll, dass das ganze Gebäude für seine Zweckbestimmung als Verwaltungsgebäude unbrauchbar sein soll. Denn das Gebäude wurde hier ausschließlich gewerblich genutzt. Ferner hätte das Landgericht nach Auffassung des BGH erläutern müssen, ob die Teeküche als ein Teil des Verwaltungsgebäudes oder eine selbstständige Abteilung anzusehen ist.

BGH, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 4 StR 344/11

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