BGH: Zur Verjährungsunterbrechung durch einen Durchsuchungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 03.05.2011, Az.: 3 StR 33/11

Vom Amtsgericht Mönchengladbach erging ein Durchsuchungsbeschluss, in welchem der wegen Betrug Angeklagte als Mitbeschuldigter genannt war. Die Durchsuchung sollte dabei nicht bei dem Angeklagten stattfinden, sondern in der Wohnung, den Neben- und Geschäftsräumen, den Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie der Person des Mitangeklagten. Die Ermittlungsmaßnahme sollte laut der Beschlussbegründung explizit dazu dienen, Beweismittel gegen den Angeklagten zu finden.
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob dieser Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Mitangeklagten die Verjährung nach § 78c I StGB für den Angeklagten unterbrechen kann.

Dazu der BGH:

 

„Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.
Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, StV 1995, 585).“

Damit stellt der BGH klar, dass von der Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses auch andere Beteiligte erfasst werden, sofern der Beschluss auch der Aufklärung ihrer Beiträge dient. Die Beschlüsse dienen der umfassenden Aufklärung und richten sich daher regelmäßig gegen alle Tatverdächtigen. Es könne nicht darauf ankommen, wo die Durchsuchung stattfindet.


Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt