BGH: Zur Vermögensbetreuungspflicht eines Zwangsverwalters

BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 156/11

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten N. – tätig als Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung – wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten Sch. – tätig als Rechtspfleger beim Amtsgericht – hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verhängt.

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Rechtsfolgenaussprüche. Im Ergebnis hat keines der Rechtsmittel Erfolg.

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte Sch. ordnete über ein Grundstück die Zwangsverwaltung an und bestelle dafür den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter. Der Sch. wohnte dabei in der Dachgeschoßwohnung auf dem Grundstück, was ihm vom damaligen Eigentümer gestattet wurde. Er bewohnte die Wohnung auch weiterhin, ohne Geld an den Zwangsverwalter N. zu zahlen. Dieser wusste davon, versprach sich aber Vorteile aufgrund der Tätigkeit des Sch. Zwischen Februar 2003 und November 2007 entstand dem Sch. ein Vorteil durch die kostenlosen Nutzung der Wohnung von insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).

Der BGH bestätigte die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 I StGB durch das Landgericht und sah insbesondere die mit der Revision beanstandete Vermögensbetreuungspflicht als gegeben.

Zum Angeklagten N. führte der 4. Strafsenat des BGH aus:

„Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. und diesem selbst – bestand für den Angeklagten N. aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.“

Diese Pflicht habe der Angeklagte N. durch das Unterlassen der Einforderung und Einziehung des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. verletzt.

Zum Angeklagten Sch.:

„Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte Sch. verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern.“

Folglich hätte der Sch., um den Tatbestand der Untreue nicht zu verwirklichen, den Zwangsverwalter N. zur Einforderung der Miete bewegen müssen. Zudem beanstandete die Staatsanwaltschaft das Strafmaß, welches zu milde sei. Außerdem hätte gegen den Angeklagten N. ein Berufsverbot ergehen sollen. Der BGH wies auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurück:

„Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09).
Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spielraum hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklagten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat – letztlich nicht auf. Dies gilt auch für die Nicht-Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.“

Damit verwarf der BGH die Revisionen und das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig.


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