Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.
Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.
Das Landgericht Bremen sprach den Arzt bereits 2008 frei, da die Todesfolge für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Diesen Freispruch hob der BGH im April 2010 auf (Az. 5 StR 18/10).
Aber auch nach einer erneuten Verhandlung wollte das Landgericht Bremen im Handeln des Arztes keine Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB sehen.
Dagegen wehrte sich die Nebenklage erneut mit der Revision. Die Revision hatte auch diesmal Erfolg.
„Auch in Anbetracht der danach erreichten Zustandsverbesserung verbot sich bei dieser Sachlage unter den strengen medizinischen Voraussetzungen des § 81a StPO die Fortsetzung der Exkorporation schon wegen des Risikos erneuten Auftretens der – hinsichtlich ihrer Ursache ungeklärt gebliebenen – Komplikationen.“
Ebenfalls Anstoß findet der BGH an dem konkreten Vorgehen des Arztes, der mit Pinzette und Spatel den Brechreiz auslösen wollte:
„Das nach nochmaliger Befüllung des Magens mit Wasser gewaltsame Öffnen des Mundes unter größerem Kraftaufwand und das mechanische Auslösen des Brechreizes mittels Pinzette und Spatels sind offensichtlich unverhältnismäßig, verletzen die Menschenwürde und sind demgemäß auch rückblickend schlechterdings nicht nach § 81a StPO zu rechtfertigen (BGHSt 55, 121, 133).“
Auch hält der BGH, anders als das Landgericht, den Todeseintritt für vorhersehbar. Zwar wusste der Angeklagte nichts von dem Herzschaden beim Verdächtigten und es war ihm auch nicht möglich den konkreten Todesablauf vorherzusehen, dies sei jedoch auch gar nicht nötig.
„Denn die – nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende – Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 – 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 – 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).“
Und eine allgemeine Vorhersehbarkeit bejaht der BGH, denn mit Komplikationen sei in solchen Fällen immer zu rechnen:
„Mit Komplikationen auch aufgrund nicht auf den ersten Blick erkennbarer Vorschädigungen muss der Fachkundige – zumal in Ermangelung einer gründlichen Untersuchung – bei einem so gearteten Zwangseingriff vielmehr stets rechnen. Das Wissen um solche Risiken gehört naturgemäß auch zum beruflichen Erfahrungsbereich des nach den Feststellungen der nunmehr entscheidenden Schwurgerichtskammer überdies vielfach mit – wenngleich nicht zwangsweise durchgeführten – Exkorporationen befassten und über deren Risiken wohl informierten (vgl. UA S. 11, 14) Angeklagten.“
Aus diesem Grund hob der BGH den Freispruch ein zweites Mal auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht. Abschließend weist der Senat noch einmal ausdrücklich auf die Bindung an die rechtliche Beurteilung nach § 358 Abs. 1 StPO hin.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: 5 StR 536/11