Der Bandenchef und die Mittäterschaft

Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten pauschal als Mittäter zu allen Taten. Dagegen hat die Strafverteidigung die Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Verteidigung dahingehend, dass bei jeder einzelnen Tat geschaut werden muss, ob der Angeklagte tatsächlich die Stellung eines Täters hatte. Es darf nicht pauschal festgestellt werden, dass er als Bandenmitglied für alle Taten der Bande als Mittäter verantwortlich sei:

„Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen beschränken. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind.“

Die Feststellung des Landgerichts, dass er die Geschäfte der Bande gelenkt und geleitet hat, reicht daher nicht aus. Die Revision führt somit zur Aufhebung des Urteils, damit die Sache umfassend neu verhandelt werden kann.

BGH, 14. November 2012, Az.: 3 StR 403/12


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