Wurde eine Norm zwischen Tatzeit und Verurteilung verändert, so muss die für den Angeklagten günstigere Norm angewandt werden
Vor dem Landgericht Halle wurde ein Totschlag verhandelt, der vor 1998 begangen worden war. Der Angeklagte wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde ein minder schwerer Fall angenommen. Das Gericht nahm jedoch einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren an.
Dieser Strafrahmen wurde jedoch erst nach der Tat eingeführt:
„Die Strafkammer hat die Strafe einem unzutreffenden Strafrahmen entnommen. § 213 StGB hatte in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I, 945) mit Wirkung ab 1. April 1987 einen Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Demgegenüber ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB die erst am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz angewendet. Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht unangemessenen Strafe.“
Das Gericht hätte somit in einer Einzelfallbetrachtung schauen müssen, ob die alte oder neue Fassung der Norm für den Angeklagten günstiger sei. Insoweit hatte die von der Strafverteidigung eingelegt Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Das Landgericht muss sich erneut im Umfang der Aufhebung mit der Sache beschäftigen.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 4 StR 406/12