Die Sicherungsverwahrung und die besondere Schwere der Schuld

Die Sicherungsverwahrung bietet keinen zusätzlichen Schutz über der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stade wegen Mordes in drei Fällen und mehreren Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zusätzlich stellte das Landgericht die besondere Schwere der Schuld fest.

Darüber hinaus ordnete das Gericht auch noch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe und der besonderen Schwere der Schuld. Damit kann der Verurteilte nicht nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren entlassen werden, sondern bleibt möglicherweise bis zu seinem Lebensende in Haft.

Seit das Bundesverfassungsgericht die Regelungen bezüglich der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat, darf die Sicherungsverwahrung jedoch nur noch in engen Grenzen angeordnet werden.

In diesem konkreten Fall ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Meinung des BGH nicht angemessen. Denn die Sicherungsverwahrung bietet keinen zusätzlichen Schutz über die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere hinaus.

Sind die Voraussetzung zur Aussetzung der lebenslangen Haft zur Bewährung gegeben, so gibt es auch keinen Grund mehr für die Sicherungsverwahrung:

Nur wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, wird er also aus der Strafhaft entlassen werden können. In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 StGB). Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte.

Aus diesem Grund hebt der BGH die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 3 StR 330/12

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