Die Willensbeugung bei einer Vergewaltigung

Das Sexualstrafrecht hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erlebt. Während in der Mitte des letzten Jahrhunderts die Tatbestände des Sexualstrafrechts vor allem die öffentliche Sittlichkeit schützen sollten, dienen die Straftatbestände heutzutage dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung. Symbolhaft stehen dafür die Abschaffung des Homosexuellen-Paragraphen im Jahr 1994 und die Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe im Jahr 1997.

Das Nötigungsmittel der Vergewaltigung

Die Vergewaltigung ist heutzutage ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und in § 177 StGB geregelt. Aus diesem Grund ist auch immer eine Nötigungshandlung für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung notwendig. Konkret muss mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden oder zumindest eine hilflose Lage des Opfers ausgenutzt werden.

Entgegenstehender Wille muss erkennbar sein

Für Verwunderung sorgte ein Freispruch in einem Vergewaltigungsverfahren vor dem Essener Landgericht im Jahr 2012 (LG Essen, Urteil vom 10. September 2012, Az.: 25 KLs 10/12). Dort wurde ein 31-Jähriger vom Vorwurf der Vergewaltigung einer 15-Jährigen freigesprochen. Die Presse Titelte damals, das „Opfer habe sich nicht ausreichend gewehrt“. Juristisch war dieser Freispruch aber die einzig logische Konsequenz.

Im konkreten Fall erfolgten die sexuellen Handlungen in einem Mehrfamilienhaus. Dabei war die Wohnung nicht abgeschlossen. Das Mädchen rief weder um Hilfe, noch versuchte es wegzulaufen. Sie soll lediglich zu Beginn gesagt haben, dass sie Sex nicht wolle, gleichsam habe sie aber anschließend bei den sexuellen Handlungen mitgewirkt.

Das Gericht hielt diese Willensbekundung für nicht ausreichend. Der Beschuldigte musste nicht wissen, dass die 15-Jährige den Geschlechtsverkehr nicht wolle, so die Kammer weiter. Da weder Gewalt angewendet wurde noch eine Drohung mit Leib und Leben erfolgte, war der Freispruch nach dem deutschen Strafrecht zwingend.

Eine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr ist jedoch kein Freibrief

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm liegt die Sachlage etwas anders (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2014, Az.: 5 RVs 5/14): Hier erfolgte von der mutmaßlich Geschädigten tatsächlich die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr. Erst während des Geschlechtsverkehrs, nachdem sie Schmerzen verspürte, forderte sie den Angeklagten zum Abbruch des Sexualaktes auf. Der Angeklagte soll den Geschlechtsverkehr jedoch weiter durchgeführt haben.

Das OLG Hamm stellte klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung kein Freibrief sei. Sie könne jederzeit widerrufen werden. In solchen Konstellationen sind jedoch besonders strenge Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale zu stellen. Vor allem muss auch in diesen Fällen der Wille des potentiellen Opfers deutlich geäußert werden und ein möglicher Täter muss sich für das Fortsetzen des Geschlechtsverkehrs eines der in § 177 Abs. 1 StGB erwähnten Nötigungsmittel bedienen. Konkret muss für einen plausiblen Vorwurf der Vergewaltigung also Gewalt angewendet werden, mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden oder eine hilflose Lage ausgenutzt werden.

Beim Vorwurf der Vergewaltigung einen Rechtsanwalt konsultieren

Beim Vorwurf der Vergewaltigung handelt es sich um eine schwere Anschuldigung, die selbst bei einem Freispruch nach erwiesener Falschbeschuldigung häufig keine vollständige berufliche und private Rehabilitierung mehr ermöglicht. Aus diesem Grund sollten Sie zu Ihrer Verteidigung bereits frühzeitig im Verfahren einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht einschalten, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht.

Wie die beiden oben erwähnten Entscheidungen zeigen, hat der Straftatbestand der sexuellen Nötigung keine ganz klare Grenzlinie. Was für Anforderungen an die Willensbekundung oder das Nötigungsmittel gestellt werden müssen, hängt häufig von vielen unterschiedlichen Faktoren des Einzelfalles ab. Häufig entscheiden aber vor allem diese Fragen über Straffreiheit oder Freiheitsstrafe, weswegen ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt das Verfahren positiv beeinflussen kann.

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