Wie legal sind „Legal Highs“?

Sogenannte „Legal Highs“ werden häufig als legale Rauschmittel angeboten. Meist bestehen sie aus synthetischen Cannbinoiden und unterfallen damit nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Denn lediglich die in den Anlagen zum BtMG aufgezählten Stoffe, wie beispielsweise Cannabis, Heroin oder Kokain, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Steht ein Stoff nicht im BtMG, fällt er auch nicht unter den Straftatbeständen des Gesetzes.

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz?

Ermittlungsbehörde waren jedoch vermeintlich schlau und klagten mehrere Händler wegen des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel, strafbar nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) an. Mehrere Gerichte schlossen sich diesem Weg zur Strafbarkeit an und verurteilten die Händler zu Freiheitsstrafen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will diesen Weg in die Strafbarkeit jedoch nicht folgen. Vorgelegt wurde dem EuGH die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH), der über zwei Revisionsentscheidungen entscheiden musste.

Der EuGH kritisiert nicht nur, dass die Verurteilung mit dem AMG nicht vereinbar sei, sondern gibt auch zu bedenken, dass die Gewaltenteilung durch diese Umgehung missachtet werde. Die Justiz würde hier versuchen eine Strafbarkeitslücke zu schließen, wobei dies eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung wäre.

Arzneimittel müssen der menschlichen Gesundheit dienen

Unter das Arzneimittelgesetz fallen lediglich Arzneien. Arzneien müssen aber zumindest mittelbar der menschlichen Gesundheit dienen. Auch der Generalanwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass Arzneimittel therapeutischen Zwecken dienen müssten. Legal Highs werden jedoch zu Entspannungszwecken eingesetzt. Teilweise schaden sie der Gesundheit sogar.

Daher ist eine Strafbarkeit auch nach dem AMG nicht gegeben. Somit bleiben Legal Highs erst einmal legal. Womöglich wird der Gesetzgeber aber das BtMG so anpassen, dass zukünftig auch Legal Highs unter das Gesetz fallen. Beispielsweise in dem nicht mehr konkrete Stoffe aufgezählt werden, sondern ganze Stoffgruppen. Bis dahin bleibt es jedoch bei der Straffreiheit. Sollte die Legal Highs irgendwann einmal als verbotene Drogen nach dem BtMG gelten, müsste sich der Betroffene als Käufer oder auch als Händler strafrechtlich verantworten und auf einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelstrafrecht zurückgreifen.

EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C-358/13 und C-181/14

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