Auch bei denjenigen Drogenmengen, die offensichtlich nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind, bedarf es besonderen Feststellungen zur Eigennützigkeit
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Die Strafverteidigung des Angeklagten hatte mittels Revision eine Verurteilung des Landgerichts Aachen angegriffen. Das ursprüngliche Urteil stellt lediglich fest, dass der Angeklagte in einem Fall 2 kg hochwertiges Marihuana für 11.000 oder 12.000 Euro erwarb. In einem zweiten Fall übergab er ebenfalls 2 kg Marihuana an Unbekannte und in einem dritten Fall verkauft er 8kg Amphetamin zu einem Kilopreis von 280 Euro und erwarb 5kg für einen deutlich höheren Preis von 350 Euro zurück. Weitere Angaben, vor allem bezüglich einer möglichen Gewinnmarge, machte das Urteil nicht.
Der BGH gibt daher der Revision der Strafverteidigung statt, da das Landgericht nicht angab, in wieweit der Angeklagte eigennützig handelte. Der BGH führt bezüglich der Menge weiter aus:
„Sicherlich dienten die in Rede stehenden Rauschgiftmengen nicht dem Eigenbedarf, dennoch bedarf es tatsächlicher Feststellungen dahingehend, ob und inwieweit der Angeklagte aus den Geschäften einen Gewinn ziehen wollte.“
Insoweit wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 2 StR 341/12