Der ungeeignete Beweisantrag

Ein Zeuge ist als Beweismittel für den Inhalt eines Gespräches nur dann ungeeignet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Zeuge sich an das Gespräch nicht mehr erinnert.

Dem Angeklagten wurde vor dem Landgericht Halle vorgeworfen seine Lebensgefährtin mit Tötungsabsicht ohne Vorwarnung gewürgt zu haben. Erst als die Tochter den Raum betrat, soll der Angeklagte von seinem Opfer abgelassen haben. Bezüglich der Frage, ob es lediglich ein versuchter Totschlag oder aber ein versuchter heimtückischer Mord war, entschied sich das Landgericht für den Mord.

In der Hauptverhandlung hatte der Strafverteidiger die Vernehmung einer Zeugin beantragt. Dieser gegenüber soll die Tochter kurz nach der Tat erzählt haben, dass sie von Kampfgeräuschen in der Wohnung aufgewacht sei. Im Verfahren selbst behauptete die Tochter aber durch das Röcheln aufgewacht worden zu sein. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag wegen Ungeeignetheit gemäß § 244 Abs. 3 StPO ab. Denn mit dem Beweismittel sei das Beweisergebnis nicht nach sicherer Lebenserfahrung zu erzielen.

Auf Revision der Strafverteidigung befasste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage. Der Strafsenat hält die Ablehnung aus folgenden Erwägungen für rechtsfehlerhaft: Ein Zeuge ist als Beweismittel nur dann ungeeignet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Person sich nicht mehr an das Gespräch erinnern kann. Dies ist in diesem Fall aber zweifelhaft.

„Zeugen sind grundsätzlich geeignete Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes von ihnen geführter Gespräche. Im vorliegenden Fall käme die Annahme völliger Ungeeignetheit der Zeugin als Beweismittel daher nur dann in Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass diese Zeugin den Gesprächsverlauf zuverlässig in ihrem Gedächtnis behalten hat.“

Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011, Az.: 4 StR 465/11

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