Einwilligung in Körperverletzung bei Fußball-Schlägereien

Grundsätzlich schützt das Strafrecht Personen nur insoweit, wie sie nicht in eine Verletzung ihrer Rechte eingewilligt haben. So wird ein Zahnarzt nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er mit Einwilligung eines Patienten einen kranken Zahn zieht. Auch ein gegnerischer Boxer braucht sich keinen Anwalt zu suchen, so lange er sich an die vorher ausgemachten Spielregeln hält. Entscheidend für die strafrechtlichen Konsequenzen ist beim Vorwurf der Körperverletzung daher stets die Frage der Einwilligung, die hier nach einer Fußball-Schlägerei in der Revision zu erörtern war.

Ist bei Körperverletzung eine grenzenlose Einwilligung möglich?

Die Einwilligung in eine Körperverletzung stößt in § 228 StGB auf ihre Grenzen. Verstößt die Körperverletzung gegen die guten Sitten, so ist eine Einwilligung nicht wirksam. Somit darf zwar jeder grundsätzlich über seine Gesundheit selbst verfügen und dabei auch hohe Risiken eingehen, zum Beispiel beim Extremsport. Jedoch darf die Handlung selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Immer wieder Thema vor den Strafgerichten sind verabredete Schlägereien, allen voran nach Fußballspielen. Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren mit einem solchen Fall und Urteil des Landgerichts Stuttgart zu beschäftigen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 1 StR 585/12).

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich zwei rivalisierende Jugendgruppen zu einer Schlägerei verabredet hatten. Der Kampf sollte auch mit Faustschlägen und Fußtritten ausgetragen werden. Dabei nahmen beide Gruppen schwere Verletzungen hin. Unter anderem musste eine Person drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Obwohl die Geschädigten in die Körperverletzung mit der Verabredung und freiwilligen bzw. bewusst gewaltvollen Auseinandersetzung einwilligten, wurden die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Senat argumentierte unter anderem damit, dass bei solchen Gruppenkämpfen eine unkontrollierbare Dynamik entsteht. Dadurch ist eine solche Verabredung mit einer so hohen Gefahr für Leib und Leben verbunden, dass die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten wird. Dies lässt sich angesichts der zumeist hohen Anzahl an Beteiligten und der aufgeputschten Stimmung zwischen den Lagern gut begründen.

Wie steht es um die Strafbarkeit bei Hooligan-Kämpfen?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Körperverletzung bei verabredeten Gruppenschlägereien wird auch Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung von Hooligan-Kämpfen haben, die nun wohl als sittenwidrig eingestuft werden müssen. Ausdrücklich nicht von der Rechtsprechung betroffen sollen jedoch sportliche Wettkämpfe sein, selbst wenn diese in Mannschaften ausgetragen werden und erhebliche Verletzungen zu befürchten sind. Wichtig ist in solchen Fällen nur, dass eine neutrale Instanz das Einhalten der Regeln überwacht. Somit werden zumindest Kampfsportler zukünftig weiterhin keine Strafverteidiger nach ihren Kämpfen benötigen.

Siehe dazu:  BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 1 StR 585/12

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