Sobald drei oder mehr Personen an einer Straftat beteiligt sind, steht schnell die Frage der Bandenmäßigkeit im Strafverfahren im Raum. Ist eine Begehung als Bande gesondert sanktioniert, zum Beispiel bei der Bestechlichkeit, dem Diebstahl oder dem Betrug , so führt dies in der Regel zu einer stark erhöhten Strafandrohung.
Daher wird ein Strafverteidiger in einem Strafprozess regelmäßig versuchen, dass der Vorwurf der Bandenbegehung fallen gelassen wird. Dabei bietet der Bandenbegriff unterschiedliche Ansatzpunkte für die Verteidigung, zum Beispiel auch bezüglich der Frage, ob überhaupt eine Mitgliedschaft besteht.
Eine strafrechtliche Bande beim Absatzdelikt?
Regelmäßig werden Güter aus Eigentumsdelikten nach der Tat abgesetzt. Bereits hier stellt sich die Frage, ob zwischen Käufer und Verkäufer eine bandenmäßige Verbindung besteht. Allgemein anerkannt ist, dass eine solche Verbindung nicht besteht, wenn auf Veräußerer und Erwerberseite gegenläufige Marktinteresse vorhanden sind.
Gegenläufige Marktinteressen bei Bestechlichkeit und Bestechung?
Der Strafverteidiger des Revisionsführers führte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass auch bei der Bestechung und Bestechlichkeit im Sinne der § 299 StGB eine Handlung vorläge, die mit einem Absatzdelikt vergleichbar sei. So würden sich auch hier gegenläufige Marktinteressen gegenüber stehen.
Mit dieser Argumentation hatte der Rechtsanwalt vor den Richtern in Karlsruhe jedoch keinen Erfolg. Zwar erkennt der BGH bei einem Absatzdelikt, zum Beispiel dem Verkauf von Betäubungsmitteln, auch trotz eines eingespielten Absatzsystems grundsätzlich keine bandenmäßige Verbindung, jedoch ist dies nicht auf die Bestechlichkeit und Bestechung zu übertragen.
Die feste Einbindung in der Bandenstruktur
Im konkreten Fall (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 1 StR 522/12) schmuggelte ein Justizvollzugsbeamter mehrere Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt. Die Mobiltelefone wurden außerhalb der Haftanstalt erworben und durch den Angeklagten an Häftlinge ausgegeben. Die Häftlinge verkauften die Telefone dann im Gefängnis weiter an Mithäftlinge.
Der Senat sah in diesem Fall eine feste Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Bande. Als Organisator stand er der Bande nicht gegenüber, sondern besetzte eine wichtige Position in der Bande selbst. Alle Mitglieder der Bande verfolgten gemeinsame Interessen und standen sich nicht gegenüber.
Somit muss auch zukünftig bei der Bestechung und der Beteiligung von mehr als zwei Personen genau geschaut werden, ob der Angeklagte fest in der Struktur der Bande eingebunden ist. Dies hat maßgeblichen Einfluss auf den Strafrahmen und ist damit ein wichtiges Element der Verteidigungsstrategie innerhalb eines Strafprozesses des Strafverteidigers.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 1 StR 522/12