In dem Beschluss vom 02.03.2022 (Az.: 5 StR 457/21) hat nun auch der 5. Strafsenat entschieden, dass die EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren verwertbar sind. Kurz zuvor hatte sich bereits der 6. Strafsenat (Az.: 6 StR 639/21) am 08.02.2022 im Rahmen einer ergänzenden Bemerkung für die Verwertbarkeit ausgesprochen. Damit schließt sich nun auch der 5. Strafsenat der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an.
Danach sind die durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse aus der EncroChat-Überwachung mittels Trojaner verwertbar. Der 5. Strafsenat führt hierzu u.a. aus, dass das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Dies ergebe sich weder aus nationalem Recht noch aus den Vorgaben der EMRK. In der Entscheidung vom 02. März (Az.: 5 StR 457/21) sieht der BGH für ein Beweisverwertungsverbot keine Anhaltspunkte. Damit sind die aus EncroChat gewonnenen Erkenntnisse im Ergebnis verwertbar. Es bleibt abzuwarten, ob eine mögliche Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein wird. Der Kampf wird allerdings höchstwahrscheinlich erst auf europäischer Ebene endgültig entschieden werden.
BGH, Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21