Er hatte mal wieder nicht das „letzte Wort“

In einem Rechtsstaat ist das rechtliche Gehör ein wichtiges Gut und ein Verfahrensgrundsatz. Der § 258 StPO regelt daher die Reihenfolge der Worterteilung nach der Beweisaufnahme. Nachdem die Staatsanwaltschaft plädiert hat, ist dem Angeklagten, in der Regel nach dem Plädoyer seines Strafverteidigers, das letzte Wort zu erteilen. Auch wenn bereits der Strafverteidiger für den Angeklagten im Schlussvortrag die für seinen Mandanten sprechenden Umstände vorgetragen hat, ist dem Angeklagten trotzdem noch einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Er soll die Gelegenheit haben, kurz vor der Urteilsverkündung noch eventuell angebrachte Reue zu zeigen oder seine Ansicht darzustellen.

Das „letzte Wort“ – Eine strenge Vorschrift

Das „letzte Wort“ muss tatsächlich das letzte Wort vor der Beratung des Gerichts sein. Dies wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Äußert sich der Staatsanwalt oder ein Nebenkläger nach den letzten Worten des Angeklagten noch einmal, muss dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt werden. Selbst wenn der eigene Strafverteidiger noch etwas für den Angeklagten vorbringt, ist anschließend darauf zu achten, dass der Angeklagte tatsächlich das letzte Wort hat.

Der abwesende Angeklagte und das „letzte Wort“

Selbst wenn der Angeklagte abwesend ist, zum Beispiel weil der Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung unerlaubt entfernt hat und nach § 231 Abs. 2 StPO weiterverhandelt worden ist, muss ihm das „letzte Wort“ eingeräumt werden, wenn er vor Urteilsverkündung wieder im Gericht erscheint.
Selbst wenn der Angeklagten wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 231b StPO aus der Hauptverhandlung entfernt worden ist, muss zum Ende der Hauptverhandlung zumindest versucht werden, dem Angeklagten das „letzte Wort“ zu erteilen.

Der Wiedereintritt in die Verhandlung und das „letzte Wort“

Problematisch ist der Wiedereintritt in die Verhandlung. Hatte der Beschuldigte das letzte Wort und tritt das Gericht anschließend wieder in die Verhandlung ein, beispielsweise weil der Beschuldigte doch noch ein Geständnis abgelegt hat, muss dem Angeklagten anschließend erneut das letzte Wort gewährt werden.
Ein Wiedereintritt in die Verhandlung liegt unabhängig von Umfang und Bedeutung der Weiterverhandlung vor. In einem kürzlich entschiedenen Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, indem das Gericht der vorherigen Instanz nach den letzten Worten des Angeklagten in geheimer Beratung über die Prozesskostenhilfe der Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entschieden hatte. Dies war nach dem BGH ein Wiedereintritt in die Verhandlung und deswegen hätte dem Angeklagten erneut das „letzte Wort“ gewährt werden müssen (BGH, Beschluss vom 18. September 2013, AZ.: 1 StR 380/13).

Fehlendes „letztes Wort“ und die Revision

Das fehlende „letzte Wort“ ist kein absoluter Revisionsgrund. Daher muss das Urteil auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruhen. Im konkreten Fall war nicht ausgeschlossen, dass der bis dahin schweigende Angeklagte nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Adhäsionsklägerin noch weitere Ausführungen gemacht hätte, die sich auf die Überzeugungsbildung des Gerichts hätten auswirken können.
Daher hatte die Revision des Angeklagten, begründet durch seinen Rechtsanwalt, Erfolg vor dem BGH.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 1 StR 380/13

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