Fehler bei der Protokollierung von Verständigungen, auch „Deals“ genannt, führen in letzter Zeit häufiger zu erfolgreichen Revisionen. Gemäß § 257c i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO muss der Vorsitzende mitteilen, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben und insbesondere auch deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Dies ist nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren.
Knappe Protokollierung reicht nicht
Im konkreten Fall beinhaltete das Protokoll lediglich den Hinweis, dass zwischen 9:25 Uhr und 10:37 Uhr Erörterungen bezüglich einer Verständigung nach § 257c StPO darüber stattgefunden hätten, welche Strafe dem Beschuldigten bei einer vollumfänglichen geständigen Einlassung in Aussicht gestellt werde (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 4 StR 273/13).
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers merkt an, dass der Inhalt der Gespräche nicht protokolliert wurde. Der Bundesgerichts (BGH) teilt die Bedenken des Strafverteidigers. Das Gesetz will nämlich erreichen, dass derartige Erörterungen nicht heimlich und unkontrolliert stattfinden, sondern alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit darüber informiert werden. Dies entspricht auch dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafrecht. So ist eine spätere Kontrolle überhaupt möglich.
Wesentlicher Inhalt des Protokolls zur Verständigung
Aus diesem Grund müssen alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit über das Stattfinden solcher Erörterungen informiert werden. Ferner ist zu protokollieren, welche Standpunkte vertreten wurden und von welcher Seite die Verständigung vorgeschlagen wurde. Auch muss dokumentiert sein, ob die Vorschläge auf Zustimmung oder Ablehnung bei den Gesprächsteilnehmern gestoßen sind.
Daher hatte die Revision Erfolg. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 4 StR 273/13.