Insolvenzstraftaten und Beobachtungspflicht

Bei Insolvenzstraftaten lautet eine wichtige Frage häufig, ab wann eine Person die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erkennen musste. Dies hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen bezüglich der Haftung, sondern kann auch in einem Strafverfahren relevant sein. Somit können auch Urteile der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes für die Verteidigung durch einen Strafverteidiger relevant sein.

Beobachtungspflicht des Geschäftsführers

Bereits im Jahr 2012 stellte der Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) fest, dass ein Geschäftsführer einer GmbH bei Anzeichen einer Krise sich einen genaueren Überblick über das Vermögen der Gesellschaft verschaffen muss. Das Gericht erkennt eine Fahrlässigkeit, wenn sich der Gesellschaft nicht die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft. Gegebenenfalls muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen und prüfen, ob pflichtgemäß der Insolvenzantrag zu stellen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juni 2012, Az.: II ZR 243/11).

Auch eine Beobachtungspflicht für einen kaufmännischen Angestellten?

In einem neuerlichen Urteil ging es nun um die Frage, ob diese Prüfungspflicht auch einen kaufmännischen Angestellten auferlegt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2013, Az.: II ZR 217/12). Relevant wurde diese Frage im Rahmen des Vorsatzes bezüglich einer Beihilfe zur Untreue (§ 266 StGB). Denn dazu müsste der Gehilfe Vorsatz bezüglich sämtlicher Merkmale der Haupttat gehabt haben inklusive der Kenntnis, dass einer angewiesenen Zahlung keine Gegenleistung gegenübersteht.

Der Zivilsenat stellte jedoch klar, dass von einem kaufmännisch Angestelltem nicht erwartet werden kann, dass er die Überschuldung der Gesellschaft erkennt. Die für den Geschäftsführer entwickelten Grundsätze der Nachforschungspflicht sind daher nicht auf Angestellte zu übertragen. Ein kaufmännischer Angestellter ist nämlich kein Organ der Gesellschaft und ihm kommt auch keine Leistungsbefugnis zu.

Auswirkungen auf das Strafrecht

Obwohl es sich hier um zivilrechtliche Urteile handelt, hat diese Einordnung des BGH auch auf die strafrechtliche Frage des Vorsatzes zur Beihilfe einer Untreue Auswirkungen. Somit hat die Revision der Beklagten, begründet durch ihren Rechtsanwalt, nicht nur zu einer Aufhebung des vorinstanzlichem Urteils geführt, sondern hat auch für zukünftige zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren entscheidende Bedeutung, welche ein Rechtsanwalt für Strafrecht zu nutzen weiß.

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