Eine Verständigung nach § 257c StPO kann die Arbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft häufig erleichtern. Zwar gibt es einige Bestimmung bezüglich der Protokollierung von solchen Verständigungsgesprächen, jedoch legt der Angeklagte in der Regel dafür ein Geständnis ab, was ihm eine lange Hauptverhandlung ersparen kann.
Falsche Geständnisse?
Teilweise besteht jedoch die Gefahr, dass auch ein Unschuldiger ein Geständnis ablegt, um möglicherweise in den Genuss einer akzeptablen Strafe zu kommen, anstatt sich dem Risiko einer Verurteilung zu stellen. Dies widerspricht nicht nur dem Rechtsstaatsprinzip, sondern auch dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 244 Abs. 2 StPO.
Müssen Geständnisse überprüft werden?
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) sieht diese Gefahr und verpflichtet die Gerichte regelmäßig dazu die Geständnisse zu überprüfen. Eine reine Verurteilung auf Geständnisse der Angeklagten widerspricht dem Schuldprinzip.
Der Richter muss vom Geständnis überzeugt sein und dies kann in der Regel nur dadurch geschehen, dass das Geständnis einer genauen Überprüfung unterzogen wird. Dies gilt auch bei Verständigungen nach § 257c StPO
Erinnerungen an genaue Details
Im konkreten Fall ging es um das Senden von rechtsradikalen Musikstücken über ein Webradio (BGH, Beschluss vom 15. April 2013, Az.: 3 StR 35/13). Dabei ging es um 73 Lieder, die in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr gesendet wurden. Hier hätte das Gericht klären müssen, wer genau welches Lied gespielt hat, denn die Angeklagten haben sich logischerweise an solche Details nicht mehr erinnern können.
Dies war vor allem deswegen wichtig, da die Angeklagten auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) verurteilt wurden. Aber für die Feststellung einer kriminellen Vereinigung hätten konkret die von ihnen abgespielten Lieder festgestellt werden müssen. Denn an jedem einzelnen Lied müsste geschaut werden, ob das Abspielen tatsächlich nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fällt.
Revision erfolgreich
Damit war die Revision der Angeklagten, begründet durch ihre Strafverteidiger, erfolgreich. Der BGH verweist die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 15. April 2013, Az.: 3 StR 35/13