LG Bremen, Beschluss vom 03.12.2010, Az.: 4 Qs 362/10
Das Landgericht Bremen hat in einer Entscheidung die Anforderungen an eine DNA-Analyse nach § 81g StPO ausgeweitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die erheblich vorbestrafte Angeklagte wurde vom AG Bremen zuletzt 2009 im Strafbefehlsverfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro verurteilt. Bei der Tat sei die Angeklagte auf Grund ihrer Kleptomanie nur vermindert schuldfähig gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hatte sodann beantragt, dass der Frau zur künftigen Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen werden, welchem das AG Bremen mit Beschluss zustimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte erfolgreich Beschwerde ein.
Gemäß § 81g I 1 StPO muss für eine solche Anordnung eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen. Zudem muss die Prognose ergeben, dass die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten besteht oder aber eine wiederholte Begehung anderer Taten zu befürchten ist, § 81g I 2 StPO.
Nach den Überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bremen war dies hier nicht der Fall, so dass auf die erfolgreiche Beschwerde hin der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben worden ist.