Mehrere Fahrverbote können gleichzeitig vollstreckt werden

Lediglich die Ausnahme in § 25 Abs. 2a StVG verhindert eine parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote.

Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot vom Amtsgericht Dillenburg verurteilt. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er zum 9.10.2012 zurücknahm.

Bereits zwei Monate vor dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg verhängte die Stadt Dortmund ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen. Hiergegen legte der Betroffene seinerseits Einspruch ein, den er ebenfalls zum 9.10.2012 zurückzog.

Am 10.10.2012 wurde der Führerschein des Betroffenen der Stadt Dortmund übergeben, um das Fahrverbot zu vollstrecken. Gleichzeitig bat der Betroffene die Staatsanwaltschaft Wetzlar um Bestätigung, dass damit parallel auch das Fahrverbot aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg abgegolten werde. Die Staatsanwaltschaft war dagegen der Auffassung, dass das Fahrverbot im Anschluss zu vollstrecken sei. Hierzu begehrt der Betroffene gerichtliche Entscheidung.

Das Amtsgericht Dillenburg stellt fest, dass der Gesetzgeber nur in bestimmten Fällen eine Vollstreckung nacheinander vorsieht. Dazu schaffte er den § 25 Abs. 2a StVG. Sind die Voraussetzungen, wie in diesem Fall, nicht erfüllt, werden die Fahrverbote dagegen nach § 25 Abs. 2 StVG parallel vollstreckt. Der Gesetzgeber sah im Gesetzesentwurf noch einen § 25 Abs. 5 StVG vor, der festlegte, dass mehrere Fahrverbote nacheinander abgegolten werden müssen. Dieser Absatz trat jedoch nie wirksam in Kraft:

Dass letztlich nur die heutige Regelung in § 25 Abs. 2 a StVG Gesetzeskraft erlangt hat, zeigt, dass der Gesetzgeber die Parallelvollstreckung in den Ausnahmefällen, in denen eine Parallelvollstreckung durch gleichzeitige Rechtskraft gemäß § 25 Abs. 2 StVO entsteht, tolerieren wollte.

Damit ist der gesetzgeberische Wille eindeutig. Auch wenn das Amtsgericht diese Regelung nicht für sinnvoll hält, ist es an Recht und Gesetz gebunden. Der Betroffene hat somit lediglich einen Monat auf den Führerschein zu verzichten.

AG Dillenburg, Beschluss vom 9. November 2012, Az.: 3 OWi – 2 Js 60458/11

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