Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.
Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass es bei der Tatmehrheit nach § 53 StGB auf die Beihilfehandlung ankommt und nicht auf die Handlungen des Täters:
Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe – wie hier der Angeklagte – durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert.
Somit nahm der Strafsenat nur eine einzige Beihilfehandlung in diesem konkreten Fall der Beihilfe an. Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: 2 StR 629/11