Das Verbreiten iSd § 17 UrhG liegt auch ohne Übergabe vor

Ein strafrechtlich relevantes Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG liegt bereits dann vor, wenn das Produkt beworben wird.

Der angeklagte Unternehmer bewarb in Deutschland nachgebaute Möbelstücke. Hergestellt wurden die Möbelstücke in Italien. Dabei waren die einzelnen Stücke zwar in Deutschland urheberrechtlich geschützt, in Italien jedoch nicht. Die Ware sollte direkt aus einem italienischen Lager per Spedition an die deutschen Kunden geliefert werden. Dabei beauftragten die Kunden das jeweilige Transportunternehmen eigenständig, welches vom verkaufenden Unternehmen empfohlen wurde.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 485 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Revisionsverhandlung musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigen.

Als erstes stellt der BGH fest, dass die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch nationale Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen.
Laut BGH ist ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG auch nicht erst dann gegeben, wenn der Händler seinen Kunden die Möbel tatsächlich übergibt. Es reicht bereits das Bewerben aus:

„Entsprechend diesem Schutzniveau des Gemeinschaftsrechts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 UrhG so aus, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheber-rechtlich geschützt sind.“

Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az.: 1 StR 213/10


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