Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO

Az.: 18 Os 41/10 (Landgericht Rostock)

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erlassen worden. Zur Feststellung der Trunkenheitsfahrt wurde dem Angeklagten ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen.

Zur Verteidigung des Angeklagten beantragte der Rechtsanwalt P. seine Beinordnung als Pflichtverteidiger, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.03.2010 zurückwies, da „kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.“

Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde vor dem Landgericht Rostock ein, mit der er aus nachstehenden Gründen Erfolg hatte.

Wie der Senat ausführt, darf dem Angeklagten ein anwaltlicher Beistand nicht verwert werden. Insbesondere die Klärung der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme zur Messung des Blutalkoholpegels sei ein komplexes Thema und nicht von einem Laien ohne Verteidigung zumutbar, so dass eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

Hierzu führt der Senat aus:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO vor, da die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gebietet. Die Rechtslage ist dann als schwierig anzusehen, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Dies ist hier Bei der Verwertung der Blutproben angesichts der gegenwärtig in Rechtskreisen geführten Diskussion und der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts der Fall. [..]
Diese rechtliche Debatte kann der Angeklagte, der juristischer Laie ist, nicht allein führen. Dem Angeklagten darf eine sachgerechte und folglich anwaltlichen Beistand erfordernde Führung der Diskussion um ein Verwertungsverbot nicht verwehrt werden (siehe dazu die vom Verteidiger eingeführten Entscheidungen des OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287 und des Landgerichts Schweinfurth, StV 2008, 642, sowie des OLG Bremen DAR, 2009, 710).“

Aus diesem Grund hat die Beschwerde vor dem LG Rostock Erfolg. Davon unberührt bleibt der Ausgang des Hauptverfahrens vom Senat weiterhin noch zu prüfen.

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