2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 588/09
Die Angeklagten K. und S. sind vom Landgericht Gera wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht Menge in mehreren Fällen sowie wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Angeklagter K.) und wegen des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen worden.
Gegen das Urteil legten beide Revision ein, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.
Im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts hebt der Senat die Verurteilung in zwei Fällen auf, da der Angeklagte die vom Mitangeklagten H erworbenen 100 Gramm Crystal aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterverkaufen konnte und diese später gegen höherwertige Ware umtauschte. Das Landgericht wertet den Umtausch rechtsfehlerhaft als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben.
Hierzu führt der Senat aus:
„Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil – wie – hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 – 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 – 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09).“
Somit ist die Verurteilung wegen dieser zwei Fälle aufzuheben. Ferner schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.