OLG Karlsruhe: Zur Tatsache im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB

Das Amtsgericht W. sprach den Angeklagten vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht W. den Angeklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte mit seinem Pkw zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach W. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher und ließ sich von der Verkäuferin eine „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ ausgefüllen.

Am Grenzübergang legte er einem deutschen Zollbeamten die zusammengeheftete Bescheinigung und Rechnung vor. In der Annahme, dass der Angeklagte die Waren sofort in die Schweiz ausführen würde, brachte der Zollbeamte einen dienstlichen Stempelabdruck an.
Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte bereits bei Vorlage der Bescheinigung noch in einem nahe gelegenen Lebensmittelmarkt auf deutschem Hoheitsgebiet Einkäufe zu erledigen und erst nachfolgend mit den Lautsprechern nach Hause in die Schweiz zurückzukehren.
Das Landgericht ging dabei von einer mittelbarer Falschbeurkundung aus, da der Angeklagte zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht habe, die Waren in die Schweiz ausführen zu wollen.

Dazu das OLG:

„Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Angekl. – konkludent oder ausdrücklich – gegenüber dem Zollbeamten die Erklärung abgegeben hat, er werde nach der Abfertigung unverzüglich die Ware ausführen, und bejahendenfalls, ob diese Erklärung Inhalt der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung geworden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre – trotz der Absicht des Angekl., nicht unverzüglich mit der Ware auszureisen – die Beurkundung einer Erklärung erfolgt, die genau so abgegeben wurde. Eine Beurkundung einer überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegebenen Erklärung läge somit nicht vor. Die (erhöhte) Beweiskraft einer solchen Urkunde würde sich nur auf die Abgabe der Erklärung (über ein zukünftiges Verhalten), nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit – also darauf, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht, – erstrecken (vgl. auch zu § 348 StGB: BGH, NStZ 1986, 550 m.w.N.).“

Das OLG stellte in dem Urteil zunächst klar, dass es sich bei der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB handelt. Allerdings führte das OLG des Weiteren aus, dass der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nicht erfüllt ist. Zur Begründung führt das OLG insbesondere an, dass die Bewirkung der Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache nicht den Fall erfasst, dass durch Täuschung eine Tatsache eintritt, die dann als geschehen beurkundet wird.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2012, Az.: 3 Ss 561/11

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