Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Von dieser Strafe hat das Gericht ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Im Prozess stand die Aussage des mutmaßlichen Opfers, welches als Nebenklägerin auftrat, gegen die Aussage des mutmaßlichen Täters. Dies ist wohl die Regel in einem Vergewaltigungsprozess, da oft keine weiteren direkten Zeugenaussagen zum Tatgeschehen vorliegen. Daher wird – wie auch hier – eine Verurteilung häufig ausschließlich auf die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers gestützt.
Im vorliegenden Fall gaben Zeugen an, dass die Nebenklägerin gesagt habe, sie werde den Angeklagten „fertig machen“ und ihn auch „in den Knast bringen“. Daher kritisiert der BGH, dass das Motiv „Rache“ durch das Landgericht nicht ausreichend bewertet wurde. Grund für eine erforderliche Prüfung dieses Merkmals sei die Trennung des Angeklagten von der Nebenklägerin. Eine Falschaussage könne nicht ausgeschlossen werden. So heißt es im Urteil diese Vergewaltigungsprozesses:
Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin erweckt zudem die Besorgnis von deren Unvollständigkeit, was die gebotene umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht hinreichend erkennbar und nachvollziehbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02).
Der BGH sieht einen Fehler bei der Beweiswürdigung, da die Verurteilung ausschließlich auf der Aussage der Nebenklägerin beruht. Dies sei zwar möglich, allerdings ist dann eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage erforderlich. Dabei müsse sich das Gericht auch mit möglichen Motiven für eine Falschaussage beschäftigen.
Dieses grundsätzliche Problem, insbesondere beim Vorwurf der Vergewaltigung, lässt sich generell nur durch eine umfassende Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage lösen.
BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az.: 5 StR 433/11