Pflichtverteidigerbeiordnung nach Abschluss der Ermittlungen

4. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 4 Qs 182/10

Das Gericht hatte einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, der nach Abschluss der Ermittlungen gestellt wurde.
Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht erfolgen, da die Bestellung nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des § 141 III 3 StPO für das Gericht auch dann bindend ist, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung fehlen.


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