Im Sexualstrafrecht sind die Grenzen zwischen straffreiem Verhalten und sexueller Nötigung fließend. Dabei ist nicht nur die Altersgrenze im Sexualstrafrecht ein häufiges Problem, sondern auch die Abgrenzung zum erlaubten „flirten“.
Der Angeklagte und die Zeugin hatten sich einige Wochen zuvor als Paar getrennt. Bei einem späteren Treffen in der Wohnung des Angeklagten soll es dann zur sexuellen Nötigung gekommen sein.
Die Frau ließ sich auf das Treffen ein, da sie geschuldetes Geld eintreiben wollte. Der Angeklagte machte sich dagegen Hoffnungen die Beziehung noch retten zu können. Daher kam es vom 27-Jährigen auch zu Annäherungsversuchen, welche nun in einem Strafverfahren endeten.
Der Angeklagte und die Zeugin schilderten den Vorfall deckungsgleich. Der Angeklagte versuchte die Zeugin mehrfach zu küssen. Während sie sich zuerst dagegen wehrte, ließ sie es später zu. Als er seine Hand auf ihre Brust legte, wehrte sie sich nicht, sondern legte ihre Hand lediglich auf seine. Daraufhin trug er die 22-Jährige in das Schlafzimmer, wo er ihren BH öffnete. Sie selbst sagte aus, dass sie sich genötigt und bedrängt gefühlt habe.
Für das Gericht reicht dies jedoch nicht für die Annahme einer sexuellen Nötigung aus. Es fehlt primär an der Gewaltanwendung, da der Angeklagte gar keinen Widerstand brechen musste. Sie hat weder geschrien noch hat sie sich körperlich gegen den Mann gewehrt, was die Zeugin selbst so zu bestätigte.
Der Angeklagte betonte, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, seiner Exfreundin Angst einzujagen oder gar gewaltsam zu werden oder sie zu vergewaltigen. Im Plädoyer forderte der Strafverteidiger des Mannes deswegen auch einen Freispruch. Das Gericht folgte der Argumentation des Anwalts, dass die schmale Grenze zwischen dem Versuch das Zieren einer Frau zu überwinden und der strafbaren Gewalt (Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung) noch nicht überschritten wurde. Der Mann wurde von allen Vorwürfen freigesprochen.