Was ist ein Umsatzsteuerkarussell und wie kann ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht beim Vorwurf der Steuerhinterziehung helfen?
Unter der Bezeichnung „Umsatzsteuerkarussell“ wird eine in der EU weit verbreitete Form des Steuerbetrugs bezeichnet. Finanzämter schätzen den jährlichen Schaden auf rund 10 Milliarden Euro. Durch das grenzüberschreitende Handeln und Einschalten möglichst vieler Zwischenunternehmen ist die Aufklärung dieser Art der Steuerhinterziehung in vielen Fällen nur schwer möglich.
Die Ermittlungsbehörden haben in den letzten Jahren jedoch „aufgerüstet“. Ermittlungen der Finanzämter, des Zolls und der Staatsanwaltschaften führen bundesweit vermehrt zu Anklagen vor Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte. In jüngster Zeit wurden vor allem Großprozesse rund um Emissionszertifikate in Frankfurt und wegen des Handelns mit Elektronikartikeln in Augsburg geführt. Aber nicht nur der Umfang, sondern auch die Komplexität bezüglich der juristischen und wirtschaftlichen Fragen beim Vorwurf der (angeblichen) Steuerhinterziehung durch ein Umsatzsteuerkarussell bietet Möglichkeiten für die Strafverteidigung.
Aufgrund vieler spezieller Fragen sollte in diesen Fällen ein auf das Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Betreibens von Umsatzsteuerkarussellgesellschaften bzw. wegen etwaiger Steuerstraftaten möglichst frühzeitig beauftragt werden.
Das Umsatzsteuerkarussell im Steuerstrafrecht
An einem Umsatzsteuerkarussell sind mindestens drei Unternehmen beteiligt (Beispiel):
Ein Unternehmen (in/out-Buffer genannt) verkauft eine Ware an ein Strohunternehmen im EU-Ausland. Gemäß § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG muss vom liefernden Unternehmen im ausführenden Land keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Das empfangende „Strohunternehmen“ ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, kann jedoch einen vollständigen Vorsteuerabzug geltend machen und die Umsatzsteuer ziehen. Somit entsteht für beide Unternehmen keine Steuerlast bezüglich des Imports der Ware.
Im nächsten Schritt verkauft das Strohunternehmen innerhalb der eigenen Landesgrenze die Ware an ein drittes Unternehmen (sog. „Distributor“). Dafür fallen Umsatzsteuern gegenüber dem Finanzamt zu Lasten des Strohunternehmens an. Diese werden jedoch vorerst nicht beglichen. Stattdessen wird diese „Ersparnis“ genutzt, um die Ware unter Einkaufspreis weiterzuverkaufen.
Der Distributor verkauft die Ware nun an den ursprünglichen Verkäufer („in/out-Buffer“) zurück. Wie bereits beim ersten Geschäft entsteht für beide Unternehmen dadurch keine weitere Steuerpflicht. Gleichzeitig kann dieses letzte Glied in der Kette jedoch wieder den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer geltend machen, die ihr vom Strohunternehmen in Rechnung gestellt wurde.
Das Strohunternehmen, welches umsatzsteuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt ist, verschwindet vor Fälligkeit vom Markt (Das Strohunternehmen wird bei einem Umsatzsteuerkarussell daher auch „Missing Trader“ genannt). Auf dem offenen Steuerschaden bleibt das Finanzamt sitzen. Je mehr Zwischenhändler (so genannte „Buffer“), die zum Teil in das Geschäft nicht einmal eingeweiht sind, eingebunden werden, desto stärker ist die Verschleierung und umso schwerer wird die spätere Aufklärung des Umsatzsteuerkarussells. Da die Ware am Ende wieder beim Ausgangsunternehmen angelangt ist, kann der Kreislauf von neuem beginnen. Daher stammt auch der Name „Karussell“. Die Effektivität des Umsatzsteuerkarussells bemisst sich vor allem daran, wie schnell die Ware im beschriebenen Kreislauf rotieren kann.
Maßnahmen der Finanzämter gegen ein Umsatzsteuerkarussell
Neben der Verschärfung der strafrechtlichen Verfolgung wurden in den letzten Jahren weitere Gegenmaßnahmen durch den Gesetzgeber getroffen. Betroffen waren zumeist hochpreisige aber physisch kleine Waren. Diese waren nämlich mit geringen Lieferkosten zu verschicken. Betroffen waren beispielsweise Emissionszertifikate, Mobiltelefone und Computerchips.
Einige Länder, darunter seit dem 1. Juli 2011 auch Deutschland, haben daher den Vorsteuerabzug bei bestimmten Warengruppen beschränkt. Seit 2013 muss auch eine sogenannte „Gelangensbestätigung“ nachgewiesen werden. Mit dieser „Gelangensbestätigung“ soll sichergestellt werden, dass steuerfreie Lieferungen innerhalb der EU auch tatsächlich angekommen sind.
Zusätzlich wurde innerhalb der EU die Kommunikation der Finanzämter verbessert. Durch stärkere technische Vernetzung soll so jederzeit nachprüfbar sein, welches Unternehmen für welches Geschäft in welchem Land Umsatzsteuer gezahlt hat.
Welche Strafe droht bei Entdeckung eines Umsatzsteuerkarussells?
Obwohl teilweise von Umsatzsteuerkarussellbetrug oder Steuerbetrug gesprochen wird, ist zumeist die Steuerhinterziehung der erfüllte Straftatbestand. Der „Missing Trader“ macht sich, durch das Nichtabführen der Umsatzsteuern, wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen droht sogar Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren.
Bei den „Buffern“ und „Distibutoren“ kann, sofern diese sich bewusst bereichern, eine eigene Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung vorliegen. Zusätzlich ist ab einer gewissen Organisationsstruktur auch immer an eine Bestrafung wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zu denken. Häufig geht das Umsatzsteuerkarussell auch mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einher.
Strafverteidigung bei angeblichem Steuerbetrug durch Umsatzsteuerkarussellgesellschaften
Die Maßnahmen, die ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger im Bereich Steuerstrafrecht beim Vorwurf des Steuerbetrugs in Umsatzsteuerkarussell-Fällen entgegensetzen kann, hängen maßgeblich vom konkreten Vorwurf ab.
Da die Strohunternehmen, die später spurlos vom Markt verschwinden, zwingend eine USt-ID und eine Eintragung in das Handelsregister brauchen, wird häufig ein Strohmann für die Geschäftsführung benötigt. Für ein gewisses Entgelt werden daher in der Regel ahnungslose Strohmänner gesucht. Später hält sich die Polizei aber als erstes an diese Personen, da diese als Geschäftsführer eingetragen sind. Häufig werden auch kleinere Unternehmen, die bisher steuerlich nicht auffällig geworden sind, übernommen und anschließend als Strohunternehmen zweckentfremdet. Dies hat den Vorteil, dass die etablierten Unternehmen bei den Finanzämtern noch weniger Aufmerksamkeit erregen. Hier muss vor allem ein Vorsatz des Geschäftsführers nachgewiesen werden.
Ansatzpunkt für den Anwalt bzw. Strafverteidiger ist hier die Frage, ob im Einzelfall tatsächlich der notwendige Vorsatz nachzuweisen ist, ob also eine mögliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung billigend in Kauf genommen wurde.
Ähnliches gilt für die sogenannten „Buffer“. Diese dienen ausschließlich der Verschleierung und kaufen und verkaufen die Ware lediglich als Zwischenhändler. Sie kommen ihrer Steuerpflicht vollständig nach. In vielen Fällen wissen die Zwischenhändler nicht einmal, dass sie zur Verschleierung missbraucht werden. Trotzdem kommt es immer wieder auch zu Strafverfahren gegen Geschäftsführer dieser Zwischenhändler.
In diesen Fällen wirkt der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine Anklageerhebung und die damit verbundene Rufschädigung zu vermeiden.
Und selbst das letzte Glied der Kette, der Distributor, ist in einem perfekten Umsatzsteuerkarussell häufig ein unwissendes Unternehmen. Denn der Distributor trägt das Risiko, dass das Finanzamt misstrauisch wird und die Erstattung der Umsatzsteuern verweigert. Dieses Risiko wollen die wahren Hintermänner selten selbst eingehen.
In der Regel wird das Strafverfahren zuerst gegen den Geschäftsführer geführt. Häufig bedienen sich die Hintermänner jedoch Angestellten des Unternehmens, beispielsweise eines Mitarbeiters im Vertrieb. Daher kommt es nicht selten vor, dass völlig Unbeteiligte in die Mühlen dieser strafrechtlichen Mammutprozesse geraten.
Die Chancen der Verteidigung bei frühzeitiger Einschaltung eines Anwalts im Wirtschaftsstrafrecht
Die Verteidigungschancen gegen den Vorwurf des Umsatzsteuerkarussells stehen oftmals gut. Die Komplexität der Umsatzsteuerkarusselle erschwert die Ermittlungen der Behörden in der Praxis erheblich. In vielen Fällen werden auch Durchsuchungen von Privatwohnungen und Unternehmen angeordnet, teilweise sogar die Untersuchungshaft (U-Haft) für Beschuldigte. Häufig werden hier jedoch rechtstaatliche Grundsätze bis ans äußerte strapaziert. Die Untersuchungshaft wird vor allem in Wirtschaftsstrafsachen gerne zur „Geständniserzwingung“ genutzt, da vor allem wegen Wirtschaftsstraftaten Beschuldigte als „haftempfindlich“ gelten.
Daher sollten Sie frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht bzw. Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann rechtswidrige Beschlüsse der Gerichte möglichst verhindern oder im Nachgang deren Aufhebung erreichen.
Wichtig ist: Gegenüber (Polizei-) Beamten sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Mögliche Erklärungen können nach Rücksprache mit dem Strafverteidiger im späteren Verfahren abgegeben werden. Da im Falle einer Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe droht, ist eine fundiert entwickelte Verteidigungsstrategie durch einen spezialisierten Rechtsanwalt das A und O in der Verteidigung. Sollten Sie Beschuldigter oder Angeklagter im Zusammenhang mit dem Vorwurf „Umsatzsteuerkarussell“ sein, werden wir Sie gern über die Möglichkeiten Ihrer Verteidigung beraten.