Strafbarkeit der Weitergabe von Halterdaten

Ein Polizist wurde wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) vom Landgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Unter anderem soll der verurteilte Polizeibeamte aus dem zentralen Verkehrsinformationssystem des deutschen Kraftfahrtbundesamtes ZEVIS Daten gesammelt und an einen befreundeten Bordellbetreiber weitergereicht haben.

Handelt es sich bei Halterdaten um Geheimnisse im Sinne des § 353b StGB?

Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) bedenken, ob es sich bei den weitergegebenen Halterdaten überhaupt um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB handelt. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind.

Die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG können jedoch gemäß § 39 Abs. 1 StVG zur Verfolgung von Rechtsansprüchen von jedermann beantragt werden. Somit handelt es sich hier schon grundsätzlich nicht um Geheimnisse.

Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB?

In Frage käme dann noch eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB. Dazu müsste jedoch gemäß § 205 Abs. 1 StGB ein Strafantrag gestellt worden sein. Antragsberechtigt als Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB ist der Träger des verletzten Rechtsguts. Demnach müssten die Halter, deren Daten herausgegeben wurden, den Strafantrag stellen.

Die Betroffen hatten aber zum Teil keinen Strafantrag gestellt, obwohl sie bereits Kenntnis von der Weitergabe erhielten. Insoweit hob der BGH die Verurteilungen auf.

Siehe dazu: BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: 2 StR 388/12

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