Jahrzehntelang reichte es zur Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 StGB) aus, dass sich der Hehler um den Absatz des Diebesguts bemühte. Für eine Verurteilung musste bei Hehlerei bisher also kein Absatzerfolg eingetreten sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) nutzt nun eine erfolgreiche Revision, um sich von dieser Ansicht und somit von (ver)alte(te)r Rechtsprechung zu lösen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, Az.: 3 StR 69/13).
Die bisherige Rechtsprechung zur Hehlerei
Bereits das Reichsgericht war der Ansicht, dass ein Absatzerfolg nicht nötig sei. Für die Hehlerei reiche es aus, dass der vermeintliche Hehler die Ware anbot. Dies lag jedoch auch daran, dass in der damaligen Norm nicht wie heute „absetzt oder absetzen hilft“ stand, sondern „zu deren Absatze bei anderen mitwirkt“. Das Reichsgericht betonte, dass es hier nicht um die Mitbewirkung des Absatzes gehe, sondern um die Mitwirkung zum Absatz. Ferner stützte sich das Reichsgericht darauf, dass es an einer Strafbarkeit des Versuchs fehlte.
Der Bundesgerichtshof hielt an dieser Rechtsprechung fest und zwar, obwohl 1943 die versuchte Hehlerei unter Strafe gestellt wurde. Auch als sich 1975 der Wortlaut der Norm änderte, verlangte die Rechtsprechung noch immer keinen Absatzerfolg. Zwar gab es vereinzelt Anklänge beim BGH, dass solch ein Erfolg doch nötig sei, diese konnten sich jedoch langfristig nicht durchsetzen.
Die neue Rechtsprechung zur Hehlerei
In der Literatur und Wissenschaft stieß die Auslegung spätestens nach der Änderung des Wortlautes auf breite Ablehnung. In einem aktuellen Revisionsverfahren schloss sich der Senat der Literaturmeinung nun an und gibt damit die bisher ständige Rechtsprechung auf.
Der Senat verlangt für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei jetzt ebenfalls einen Absatzerfolg. Dafür spricht laut Gericht vor allem der klare Wortlaut. Auch im Sprachgebrauch von Händlern, aus dem die Bezeichnung „Absetzen“ stammt, bedeutet Absetzen von Waren nicht, dass sie lediglich angeboten wurden. Systematisch ergibt zudem nur diese Auslegung Sinn, wenn man sich die Absatzhilfe oder die Absatzbemühung als Alternativtaten vor Augen führt. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für das Verlangen eines Absatzerfolges, da die Hehlerei vor allem deswegen unter Strafe gestellt ist, da die Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen dadurch erschwert wird. Diese ist jedoch erst dann eingetreten, wenn der Absatz Erfolg hatte und die Ware verkauft ist.
Auswirkungen auf andere Verfahren
Die Rechtsprechungsänderung durch den BGH hat auch Auswirkung auf andere Verfahren. In einem Strafverfahren wegen Hehlerei hat der Strafverteidiger nun die Möglichkeit, mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zu argumentieren. Obwohl die unteren Gerichte an die Entscheidung des BGH formal nicht gebunden sind, werden sie ihr in der Regel doch folgen.
Erneut zeigt sich, wie einzelne Urteile starke Auswirkungen auf den Ausgang eines Strafprozesses haben können. Deswegen ist es vor allem für einen Anwalt im Strafrecht wichtig, dass er sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung informiert. Für Betroffene lohnt es sich, im Strafverfahren einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der auf das Strafrecht spezialisiert, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht ist.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, Az.: 3 StR 69/13