1. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 32/09
Das LG lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Untreue in den Fällen 2 sowie 4 bis 12 ab und eröffnete wegen der verbliebenen Tatvorwürfe unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren vor dem AG.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe durch die Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen und Leistungen sei aufgrund der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) entfallen.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde erhoben.
Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Angeklagten seien auch nach der durch das MoMiG zum 01. November 2009 in Kraft getretenen Änderung des GmbHG der Untreue verdächtig.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der durch das MoMiG eingetretenen Änderung des GmbH-Gesetzes, insbesondere die Änderung des § 30 GmbHG und die ersatzlose Aufhebung von §§ 32a, 32b GmbHG, und damit der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes, gemäß § 2 III StGB eine Untreuestrafbarkeit wegen der Rückgewähr von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auch rückwirkend entfallen ist.
Jedoch führt die Aufhebung der §§ 32a, 32b GmbHG und die Änderung von § 30 GmbHG im Ergebnis nicht zu einer Straflosigkeit der Angeklagten. Die mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs besteht weiterhin fort.
Eine gem. § 2 III StGB maßgebliche Änderung blankettausfüllender Normen führt nicht in jedem Fall und zwingend zur Straflosigkeit. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn auch nach der neuen Regelung Unrechtskontinuität besteht. Dies liegt dann vor, wenn der Schutzzweck und die Angriffsrichtung des (Blankett-) Tatbestandes und damit auch das verwirklichte Unrecht im wesentlichen unberührt bleiben.“
Der Strafsenat hob den Beschluss des LG auf und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zu.