Im Rahmen des Strafprozesses rund um den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) am Oberlandesgericht München musste sich das Bundesverfassungsgericht gleich mit mehreren Verfassungsbeschwerden beschäftigen, die für die Praxis des Anwalts (und für die Rechtsmittel) recht interessant sind.
Während ein Beschwerdeführer im einstweiligen Verfahren bereits dahingehend vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich war, dass mindestens drei Plätze für ausländische Medien bereitgestellt werden müssen, ist eine andere Verfassungsbeschwerde weniger erfolgreich gewesen.
Eine erfolglose Verfassungsbeschwerde betraf nun auch eine mögliche Videoübertragung in einen anderen Gerichtssaal. Die Beschwerdeführer wandten sich durch ihre Anwälte an das Bundesverfassungsgericht, damit es dem Vorsitzenden der entscheidenden Kammer des OLG München im Wege der einstweiligen Anordnung aufgibt, die Hauptverhandlung per Videotechnologie in einen anderen Saal zu übertragen. Damit soll dem erheblichen öffentlichen Interesse begegnet werden. Da der Sitzungssaal am OLG München lediglich über 100 Sitzplätze für Zuhörer verfüge, sei es anders nicht möglich.
Das Verbot der öffentlichen Vorführung
Dreh- und Angelpunkt des Streits ist der § 169 S. 2 GVG. Dieser untersagt in der Hauptverhandlung die Ton- und Filmaufnahme zum Zwecke der öffentlichen Vorführung. Unter Juristen ist es umstritten, ob damit auch die Übertragung in einen anderen Saal gemeint ist. Während das Oberlandesgericht München solch eine Übertragung als Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG deutet, halten bekannte Rechtswissenschaftler, wie zum Beispiel Roxin und Hoffmann-Riem, eine derartige Videoübertragung mit § 169 S. 2 GVG für vereinbar.
Konkret wird sich darum gestritten, ob ein weiterer Gerichtssaal eine öffentliche Vorführung sei. Die Befürworter argumentieren vor allem dahingehend, dass es keinen wirklichen Unterschied machen könne, ob 100 Zuhörer in Saal A und weitere 100 Zuhörer in Saal B untergebracht wären oder 200 Zuhörer in einem Saal sitzen würden. Die Gegenansicht argumentiert hauptsächlich damit, dass der vorsitzende Richter nur schwer die Sitzungsgewalt im Sinne des § 176 GVG im zweiten Saal ausüben könne. So müsste zum Beispiel sichergestellt sein, dass keiner der Zuhörer selber eine Aufzeichnung von der Videoübertragung vornimmt.
Eine Idee: Eine Videokamera könnte im zweiten Saal angebracht werden, um dem Richter die Übersicht anhand eines Monitors über die Zuschauer im zweiten Raum zu ermöglichen.
Der Sachverhalt bleibt weiterhin ungeklärt
Mit dieser interessanten Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht jedoch leider nicht beschäftigt. Denn es hat die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 2 BvR 872/12). Es wurde nach Auffassung der Richter nicht schlüssig vorgetragen, warum die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt sein könnten. Denn die Beschwerdeführer sind ihrerseits Nebenkläger in dem Prozess und verfügen über einen sicheren Platz im Gerichtssaal. Die Beschwerdeführer hätten jedoch vorbringen müssen, dass sie möglicherweise durch die beschränkten Kapazitäten an der Teilnahme während der Hauptverhandlung gehindert seien. Es reichte daher nicht aus zu argumentieren, dass das öffentliche Informationsinteresse der Allgemeinheit behindert sein könnte.
Damit bleibt die Frage auch weiterhin offen, ob eine Videoübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal grundsätzlich zulässig sei.
BVerfG, Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 2 BvR 872/12