Verurteilungen aufgrund der Vorratsdatenspeicherung

Vor knapp 3 Monaten entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Musterverfahren gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung. Konkret richteten sich die Beschwerdeführer gegen die aktuellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§113a, 113b TKG) sowie §100g StPO und rügten auch die Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

Des BVerfG hält mit dem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die derzeitige Ausgestaltung der Telekommunikationsüberwachung (Vorratsdatenspeicherung) für verfassungswidrig, sieht jedoch diese Regelungen nicht für gänzlich verfassungswidrig. Es müssen jedoch einige Regelungen abgepasst und konkretisiert werden.

Die Fraktion „DIE LINKE“ hatte vor kurzem bei der Bundesregierung eine Anfrage über die Zahl der festgestellten Verurteilungen durch eben diese Vorratsdatenspeicherung gestellt. Die Bundesregierung antwortete (BT-Drucks. 17/1482) nun dahingehend, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, in wie vielen Fällen es tatsächlich zu einer Verurteilung auf Grundlage der umstrittenen Telekommunikationsüberwachung gekommen sei. Demnach seien zwischen Mai 2008 und August 2009 in 4.707 Verfahren  auf die Vorratsdatenspeicherung zugegriffen worden. Genaue Zahlen im Hinblick auf die Verurteilung seien jedoch nicht bekannt.


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