Vorlage an den Großen Senat des BGH zur Klärung der Frage nach der rückwirkenden Anwendung der Verlängerung der Sicherungsverwahrung

5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 56/11

Der Verurteilte war im Jahre 1993 vom Landgericht Hamburg unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach Ablauf der anschließenden 10 jährigen Sicherheitsverwahrung, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus angeordnet. Hier hatte es sich bereits mit den Vorgaben des Senats und der Einschränkungen ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 auseinandergesetzt.

Gegen die Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung legte der Verurteile die Beschwerde ein. Im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat der Senat des LG Hamburg die Sache dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgelegt.

Dieser hatte über die rückwirkende Anwendbarkeit der Verlängerung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der Strafsenate wurde die Sache nun dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt.

Wortlaut des Strafsenats im Beschluss:

„Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47).

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der weiteren zu erwartenden Dauer des weiteren Verfahrens gem. § 132 GVG bis zu dessen Erledigung die Akten an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzusenden sind. Dies ist notwendig, da zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Oberlandesgericht bereits der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.“

Bis zur Erledigung und Klärung der Sachfragen durch den Großen Senat ruht das Verfahren somit.


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