Häufig können kleine Unterschiede bei der Tatausführung massive Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Hat beispielsweise ein Täter bei seinem Diebstahl (§ 242 StGB) ein gefährliches Werkzeug dabei oder handelt er sich um einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), erhöht sich die mögliche Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Statt Geldstrafe ist es schnell im Mindestmaß eine Bewährungsstrafe.
Ähnlich sieht es beispielsweise bei der Körperverletzung (§ 223 StGB) aus. Wird sie nicht alleine begangen, sondern gemeinschaftlich (mit mehreren Personen), drohen ebenfalls sechs Monate bis zu zehn Jahren statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In diesem Fall spricht man von einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).
Gewerbsmäßige Begehung einer Tat
Was bei Diebstahl oder Körperverletzung das gefährliche Werkzeug oder die gemeinschaftliche Begehung ist, ist bei vielen anderen Delikten die Gewerbsmäßigkeit. Handelt ein Täter gewerbsmäßig, erhöht sich der Strafrahmen nämlich häufig enorm. Besonders problematisch ist das gewerbsmäßige Handeln zum Beispiel beim Betrug (§ 263 StGB).
Die Definition lautet: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dabei ist wichtig, dass es nicht darauf ankommt, dass der Täter wiederholt die Tat begeht, sondern er lediglich plant, die Tat zu wiederholen. Eine Gewerbsmäßigkeit kann somit auch bereits bei der ersten Tat vorliegen.
Was wird unter Einnahmequelle verstanden?
Der Täter muss sich nicht direkt durch die Tat finanziell bereichern. Es reicht aus, dass er eigene Aufwendungen erspart. Daher genügt es, dass ein Täter das anfallende Diebesgut für sich selbst verwenden und behalten möchte. Auch muss es sich nicht um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln. Auch ein „kriminelles Gewerbe“ muss nicht bestehen. Daher wird „Einnahmequelle“ sehr weitreichend verstanden.
Gewisse Fragen stellen sich vor allem bei Drogen. Liegt zum Beispiel bereits eine Gewerbsmäßigkeit vor, wenn jemand Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erwirbt? Die Rechtsprechung verneint dies, denn Drogen sind nicht verkehrsfähig, da dafür kein legaler Markt existiert. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Drogen gewinnbringend weiterverkauft werden sollen
Bei welchen Delikten wird die Gewerbsmäßigkeit relevant?
Der gewerbsmäßige Betrug (§ 263 StGB) ist wahrscheinlich das prominenteste Delikt. Das Strafrecht bietet jedoch viele Tatbestände, die eine Strafschärfung bei der gewerbsmäßigen Begehung vorsehen. So ist zum Beispiel die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB), gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a StGB) gewerbsmäßige Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB), gewerbsmäßiger besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder die gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) zu benennen.
Strafverteidiger einschalten
Sollte im Rahmen eines Strafverfahrens tatsächlich der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit entstehen, ist äußerste Vorsicht geboten. In solchen Fällen geht es dann zumeist um Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Bereits eine geringfügig falsche Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann den Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns begründen oder erhärten und zu einem höheren Strafmaß führen.
Vor allem bei solchen Anschuldigungen und Verfahren sollte jedes Vorgehen mit einem Strafverteidiger abgesprochen werden. Ein guter Anwalt kann schon früh im Strafverfahren Weichen stellen, um den erhöhten Strafrahmen gar nicht erst zu eröffnen.