Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Laut Urteilsfeststellungen soll der Angeklagte eine junge und angetrunkene Frau nachts auf ihrem Heimweg verfolgt und sie anschließend unter Zwang von ihrer Haustür aus in eine Ecke des Hinterhofs ihrer Wohnung geführt haben. Dort habe er ihre entblößten Brüste berührt. Anschließend soll es zu weiteren Sexualhandlungen gekommen sein. Offen blieb unter anderem die Frage, ob es eine Vergewaltigung oder einvernehmlicher sexueller Kontakt gewesen war. Hier stand es im Prozess „Aussage gegen Aussage“.
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg, da sich die Strafkammer zu unkritisch mit der Aussage der Nebenklägerin auseinandergesetzt hat und die Beweiswürdigung in der Situation „Aussage gegen Aussage“ somit einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält:
Auszug aus dem Wortlaut des Senats:
Der Beschwerdeführer und – ihm insoweit folgend – der Generalbundesanwalt beanstanden zutreffend die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Diese genügt nicht den besonderen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Fälle erhebt, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht und zudem bei einem wesentlichen Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen eine bewusste Falschangabe vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; dazu Sander, StV 2000, 45, 46; Brause, NStZ 2007, 505, 510 f.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 447). Die Strafkammer hat der unerlässlichen besonders kritischen Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin schon im Ansatz ihres Urteilsaufbaus nicht genügt, indem sie die Beweiswürdigung zu dem festgestellten, als strafbar erachteten Geschehensablauf weitgehend getrennt vor der tatsächlichen Bewertung des Folgegeschehens abgehandelt und somit dem Problem der festgestellten Falschaussage der Nebenklägerin nicht die gebotene zentrale Aufmerksamkeit gewidmet hat. Angesichts der späteren vorgetäuschten Erinnerungslücken äußert der Generalbundesanwalt zu Recht durchgreifende Bedenken dagegen, in den Angaben der Nebenklägerin zu einer sicheren Erinnerung an das Geschehen auf dem Hinterhof eine tragfähige Stütze für die Richtigkeit ihrer belastenden Aussage zu finden. Allein auf die situative Unstimmigkeit zwischen der eingestandenermaßen anfänglich im Hinterhof verübten Gewalt des Angeklagten gegen die Nebenklägerin und dem von ihm behaupteten Streben nach einverständlichen Sexualhandlungen – was das Landgericht im Ansatz nachvollziehbar als „lebensfremd“ wertet (UA S. 36) – konnte aber vor dem Hintergrund des sicher festgestellten Einverständnisses bei dem anschließenden intensiven Sexualverkehr in der Wohnung der Nebenklägerin eine Überführung des Angeklagten hier nicht gestützt werden.
Das gesamte angeklagte Tatgeschehen bedarf – angesichts schon länger andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten alsbaldiger – umfassender neuer tatgerichtlicher Prüfung. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, unterläge der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung für sich keinen durchgreifenden Bedenken. Vorsorglich weist der Senat für den Fall gleicher oder ähnlicher tatsächlicher Feststellungen und eines erneuten Schuldspruchs wegen eines allein in der Anfangsphase auf dem Hof verübten Sexualdelikts darauf hin, dass bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung wie bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB das außergewöhnliche einverständliche Anschlussgeschehen zugunsten des Angeklagten zu bewerten wäre.
Es wird deutlich, dass vor allem bei Sexualdelikten die Anforderungen an die Beweiswürdigung der „Aussage gegen Aussage“ -Situation sehr hoch sind und vom Gericht plausibel zu erfassen und darzulegen sind.
Az.: 5. Strafsenat des BGH, StR 126/11