5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 242/09
Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) Hamburg wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln (Btm) in nicht geringer Menge in insgesamt fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das LG Hamburg den Verfall von 2350 Euro auf Seiten des Angeklagten angeordnet.
In seiner Revision, mit welcher der Angeklagte ausschließlich die Verfallsanordnung angreift, hatte der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wesentlichen Erfolg.
Das LG hatte in seinen Feststellungen angenommen, dass der Angeklagte 200gramm Crack im Auftrag des Mitangeklagten einer anderen Person übergab und im Gegenzug 2200 Euro hierfür erhielt. Von dieser Summe nahm sich der Angeklagte 50 Euro und leitete den Rest an den Mitangeklagten weiter.
Das Gericht erklärte anschließend diesen Betrag für verfallen und begründete dieses mit §73 c StGB, wonach das LG von seinem Ermessen gebraucht mache, von der Anordnung des Verfalls nicht abzusehen.
Der 5. Strafsenat des BGH führt hierzu aus:
“Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der kurzfristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur „gelegentlich“ seiner Tat (Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn von Anfang an nur für den Verkäufer aus, an den er den Erlös absprachegemäß übergeben will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherrschaft über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischenhändler, der mit dem Verkaufserlös seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14 f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts war deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn für seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 €), dem Verfall unterliegt.“
Demgemäß unterliegt nur der durch die Geschäftsabwicklung eingestrichene Lohn in Höhe von 200 Euro dem Verfall. Das Urteil ist bezüglich der Verfallsanordnung somit dahingehend zu korrigieren, dass der Verfall in Höhe von 200 Euro statt der vom LG Hamburg angenommenen 2350 Euro anzuordnen ist. Das Urteil ist daher auf diese Weise abzuändern.