Zur Beweiswürdigung beim wiederholten Wiedererkennen

Der Angeklagte war wegen Dienstahls verurteilt worden und wendet sich in der Revision mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese hatte den Angeklagten unter anderem aufgrund einer Zeugenaussage nach wiederholtem Wiederkennen verurteilt. Seitens der Strafkammer wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die Zeugin bei der Täteridentifizierung Unsicherheiten aufzeigte und in der Hauptverhandlung auch geäußert hatte, dass sie sich nicht ganz sicher sei, ob der Angeklagte der Täter wäre.

Dazu der Wortlaut der Strafkammer des OLG Braunschweig:

Welcher Art diese „Unsicherheiten“ waren und wie sie sich für die Beteiligten der Hauptverhandlung vor dem AG nach außen hin darstellten, ist allerdings nicht mitgeteilt worden. Die StrK sieht es im Hinblick auf den Zeitverlauf von ca 8 Monaten und angesichts „auch“ der Belehrung zur wahrheitsgemäßen Aussage als „nicht verwunderlich“ an, „dass die Zeugin zunächst bei ihrer Identifizierung (des Angeklagten) nicht völlig sicher war, diese Sicherheit dann aber im Verlauf gewonnen hat.

Die Verurteilung des Angeklagten beruhte allein auf dieser Aussage der Zeugin und stellte somit das einzige Beweismittel dar. Allein aus diesem Grund hätte nach Ansicht des Senats weiter geprüft werden müssen, worin diese „Unsicherheiten“ beim Wiedererkennen des Angeklagten bestanden und inwiefern sie die Sicherheit im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hinzu gewonnen hat.

Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Zeugin in der zweiten Hauptverhandlung, die 1 Jahr nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfand, auch dadurch beeinflusst gewesen sein könnte, dass sich aufgrund der zeitlichen Abfolge das Erinnerungsbild der ersten Hauptverhandlung mit dem des Täters zum Zeitpunkt der Tat überlagern könnte und sich die Zeugin „in Wahrheit (unbewusst) den Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht mehr mit dem Täter des Diebstahls, sondern mit dem ihr in der ersten Hauptverhandlung präsentierten Angeklagten verglich“.

Daher ist dieser Beweiswert eines derartigen Wiedererkennens nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig (BGHSt 16, 204; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., §58 Rn. 17 m.w.N.). Dass sich die StrK der Fragwürdigkeit des Beweiswertes eines derartigen Wiedererkennens bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen“.

Aufgrund dieser Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil gemäß §355 StPO im Umfang der Revision aufzuheben. Die Revision hat somit Erfolg.

OLG Braunschweig, Az. Ss 99/08

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