Nach Ansicht des Jugendrichters müsse auf Erinnerung des Verteidigers die Festsetzung der Gebühren und Auslagen dahin abgeändert werden, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 459,34 EUR festgesetzt werden.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Die Gebühr gem. Ziff. 4141 RVG ist vorliegend entstanden. Mit dem Begriff der nicht nur vorläufigen Einstellung ist lediglich gemeint, dass Staatsanwaltschaft und Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind.
Zudem begegnet es keinen Bedenken, die beantragten Kopien zu erstatten. Bei der Beurteilung, welche Kopien erforderlich sind, ist dies grds. dem Rechtsanwalt überlassen, denn er ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich, im Zweifel ist von der Erforderlichkeit der Anfertigung von Kopien auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 307).“
Daraufhin wurde die Festsetzung der Gebühren geändert.
Jugendstrafrichter des AG Mettmann, Az.: 9 Ls-322 Js 235/08-204/09