Zur Beutesicherungsabsicht beim räuberischen Diebstahl

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stuttgart wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Deren Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einem angetrunkenen Zustand mittags in den Geschäftsräumen einer Firma eine Flasche Grappa, die einen Wert von 21,50 Euro hatte. Diese Flasche versteckte er in seiner Hose als er den Laden ohne zu zahlen verließ. Sodann wurde der Diebstahl bemerkt und ein Mitarbeiter verfolgte die Beiden. Auf der Flucht hob der Angeklagte die Flasche „mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren“. Kurz darauf wurde er von der Polizei festgenommen, die ein wenig später feststellte, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit ein Klappmesser mit einer 12 cm langen Klinge in seiner Innentasche der Bekleidung mit sich führte, ohne diese jedoch zu verwenden. Des Weiteren wurde eine Blutalkoholkonzentration von max. 1,81 Promille beim Angeklagten festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall.

Der Strafsenat des OLG Stuttgart hebt aus folgenden Erwägungen die Verurteilung auf:

So seien die Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht des Angeklagten lückenhaft. Der Angeklagte habe zwar den Diebstahl eingeräumt, jedoch die Beutesicherungsabsicht bestritten. Denn das Messer sei ein bloßer Gebrauchsgegenstand und eine Benutzung als Waffe habe er nie beabsichtigt. Zudem habe er die Flasche Grappa beim Zusammentreffen mit der Polizei sofort auf den Boden abgestellt. Mit dieser Einlassung des Angeklagten habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Das Amtsgericht setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht auseinander. Es teilt nicht mit, aufgrund welcher Umstände, Beweise oder Indiztatsachen es zu der Überzeugung gelangte, der Angeklagte habe Nötigungsmittel auch deshalb eingesetzt, um sich im Besitz der entwendeten Grappa-Flasche zu halten. Das Gericht hat es unterlassen, aus dem Urteil ersichtliche Umstände zu würdigen, die gegen eine derartige Absicht des Angeklagten sprechen könnten, obwohl der Sachverhalt und auch die Einlassung des Angeklagten dazu drängen, die Möglichkeit des Fehlens einer derartigen Absicht zu erörtern.

Diese Lücken der Beweisführung vermag der Senat nicht zu schließen. Somit ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück zu verweisen.

Des Weiteren fügt der Senat noch folgende ergänzende Bemerkungen dem Beschluss hinzu, mit denen sich der neue Tatrichter auseinander zu setzen haben wird:

1. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen gehört auch die Angabe des Tatzeitpunktes. [..]

2. Das Qualifikationstatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB setzt voraus, dass der Angeklagte das Klappmesser bei der Tatausführung „bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte“ (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12). Insoweit bedarf es Feststellungen im subjektiven Bereich.

3. Bei der Feststellung zur Alkoholisierung sind die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören zumindest der Zeitpunkt der Blutentnahme und das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 20 Rn. 16). Im Falle einer Rückrechnung ist ein einmaliger Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,2 ‰ vorzunehmen (vgl. Fischer a. a. O. Rn. 13).

Az.: 4 Ss 127/10 (OLG Stuttgart )

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