Zur Tatwaffe „dicker Ast“ für die Annahme eines Werkzeugs im Sinne der Qualifikation

Az.: 83 Ss 87/09 (OLG Köln)

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Sprung-Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Revision ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich:

Nach Feststellungen des Amtsgerichts Aachen, beschloss der Angeklagte sich spontan, die vor ihm gehende Zeugin zu überfallen, um sich von der möglichen Beute etwas zu trinken zu kaufen. Hierfür hob er einen „dickeren Ast“  vom Fußboden auf, drückten diesen der Zeugin in den Nacken und überraschte sie von hinten mit den Worten „Gib die Tasche her, hält´s Maul“. Daraufhin gab die Zeugin von Angst getragen die Handtasche an den Angeklagten.

Das Amtsgericht wertete den dickeren Ast als ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB.

Der Senat führt hierzu aus:

„Bei dem in § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB angesprochenen „Werkzeug“ handelt es sich begrifflich um ein Mittel, das bei entsprechender Verwendungsabsicht geeignet ist, möglichem Widerstand gewaltsam zu begegnen (Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 250 Rz. 9 mit § 244 Rz. 25; Eser in: Schenke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 250 Rz. 14 mit § 244 Rz. 13; s. weiter BGH StV 1999, 21 [Holzknüppel] und BGH NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]). Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab.“

Allerdings fehlt es nach Auffassung des Senats an zureichenden Feststellungen hierzu in dem angefochtenen Urteil. Daran ändert sich auch nichts, wenn der vom Täter verwendete Gegenstand als Scheinwaffe verwendet worden ist. Die Bestimmung, ob der verwendete Gegenstand einen Scheinwaffe im Sinne des Begriffs des „Werkzeugs“ darstellt, richtet sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild:

„Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i.S.d. Bestimmung verfehlt wäre ( BGHSt 38, 116 [117 ff.] – „Platikrohr“ -; BGH NStZ 1997, 184 – „Labello“ -).“

Somit waren auch vor diesem Hintergrund nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Astes vom Amtsgericht Aachen anzustellen, um überhaupt bestimmen zu können, ob das Aststück geeignet war, um bedrohlich zu wirken. Daran fehlt es aber im angefochtenen Urteil.  Folglich ist der Strafausspruch vom Senat durch die erfolgreiche Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.


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