Die Bedeutung des zweimaligen Aussagenwechsels des Zeugen für die Beweiswürdigung

2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 497/10

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubtenHandeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Im Übrigen ist er freigesprochen worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der Angeklagte mit der Sachrüge Erfolg.

In den Fällen II 1 – 7 stützte sich das Landgericht wesentlich auf die Angaben des Zeugen W. Dieser hat sich sowohl bei seiner Zeugenaussage bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als auch später im Prozess mehrfach widersprochen. So nannte er den Angeklagten und den Zeugen Sa. abwechselnd als Lieferanten und war sich auch über den Tatzeitraum unklar. Dies wurde jedoch von der Strafkammer nicht sorgfältig hinterfragt. Vielmehr verurteilte sie den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund dieser Zeugenaussagen des W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob den Schuldspruch aufgrund  fehlerhafter, da unvollständiger Beweiswürdigung auf und führt hierzu aus:

„Der Zeuge W. hat ersichtlich mehrfach, beginnend von der ersten Einlassung als Beschuldigter am 1. Juli 2008 bis hin zu seiner Vernehmung in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, seine Aussage geändert und abwechselnd den Zeugen Sa. oder den Angeklagten als eigentlichen Betäubungsmittellieferanten belastet. Diese unkonstanten Angaben, die offenbar auch den Tatzeitraum betreffen, hätten für das Landgericht Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage des Zeugen W. sein müssen. Dabei hätte die Kammer die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darlegen und vor allem – unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erklärungen – erörtern müssen, aus welchem Grunde sie sich welcher Tatversion anschließt. Diesen Anforderungen ist die Kammer nur zum Teil gerecht geworden. So hat sie zwar in (noch) genügender Weise erläutert, dass aus ihrer Sicht die Korrektur der ursprünglichen Angaben durch die polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 der Glaubhaftigkeit der dabei gemachten, jetzt der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 9). Sie hat sich aber nicht hinreichend mit dem zweiten Aussagewechsel des Zeugen unmittelbar nach der ersten Korrektur in den polizeilichen Vernehmungen in seiner eigenen Hauptverhandlung am 4. Dezember 2008 auseinander gesetzt. Es wird schon nicht klar, ob sich der Zeuge hierzu in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geäußert hat; ebenso wenig erhellt sich, warum dieser nochmalige Aussagewechsel aus Sicht der Kammer für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Rolle spielt.“

Die Strafkammer des Landgerichts hinterfragte nicht, was dieser Aussagenwechsel für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des W. bedeutet. Dies war insofern geboten, als dass der Zeuge W. den ersten Aussagewechsel damit erklärte, er „habe sich von dem Angeklagten zunächst bedroht gefühlt und sei schließlich erst infolge der veränderten Sicherheitssituation in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten bereit gewesen“.  Die bloße Erörterung von etwaigen Falschbelastungsmotiven war nicht ausreichend.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Mit dem Umstand, dass der Zeuge in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung gleichwohl zu seiner ursprünglichen Aussageversion zurückgekehrt ist, hätte sich das Landgericht deshalb – insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung, dass er ausdrücklich erklärt haben soll, keine vorsätzlich falschen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 gemacht zu haben – eingehend auseinandersetzen müssen. Dies war im Übrigen nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht mögliche Falschbelastungsmotive des Zeugen (UA S. 10: Absprache mit dem Zeugen Sa. ; § 31 BtMG) erörtert und deren Vorliegen verneint hat, weil auch das Fehlen solcher Motive den zweimaligen Aussagewechsel nicht erklären kann.“

Auf Grund der durchgreifenden Mängel in der Beweiswürdigung hob der Strafsenat die Verurteilung des Angeklagten in den Einzelfällen auf, was zur Aufhebung der Gesamtstrafe führte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.


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