2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 102/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision zu Ungunsten des Angeklagten ein, die vom Generalbundesanwalt (GBA) teilweise vertreten wurde und über die der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte.
Wie der 2. Strafsenat des BGH feststellt, hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings hat das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt insoweit keinen Erfolg, als dass die Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG a.F. rügt.
Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:
„Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt (UA 28), dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung „Angaben zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten M. bei der Vorbereitung und Planung des Geschäfts“ gemacht hat, was einen weiteren eigenständigen Aufklärungserfolg dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung der Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitangeklagten M. lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite herunterspielen wollen, der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen. Denn § 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte Aufklärungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn und Zweck allein auf das Vorliegen eines objektiven Aufklärungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 149)“
Ferner wird von der Revision der Staatsanwaltschaft gerügt, dass von der Strafkammer anerkannte Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt wurden. Zwar wurde die Trennung des Angeklagten von seiner Familie durch die Verurteilung einbezogen, jedoch weitere mit diesem Umstand verbundene Haftempfindlichkeiten nicht dargelegt. Allerdings ist diese Trennung die „Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt“.
Es ist somit nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die Strafe auf fehlerhafte Strafzumessungserwägungen beruht, so dass auf die Revision das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird.